13.11.2023, 03:52 PM
Danke für die Rückmeldung.
Ich habe mich heute früh auch noch bei einem Brandschutzbüro erkundigt bzw. um eine weiter Meinung erkundigt.
Es ist richtig, wenn sich das Personal in der Nutzungseinheit aufhält, dann kann dies über den organisatorischen Brandschutz geregelt werden, dass diese Haupteingangstüre
offen bleiben muss bzw. keine Panikfunktion benötigt. Das erklärt auch, warum die anderen Notausgangstüren eine Panikfunktion haben, da keiner ständig alle Türen kontrolliert, dass diese ebenfalls aufgesperrt sind. Somit muss das Personal nur schauen, dass diese eine Haupteingangstür "während des Betriebes" nicht abgeschlossen wird.
Es wäre dann Ratsam, dass diese Information ein Bestandteil (im Teil B) der Brandschutzordnung sein sollte, damit die Mitarbeiter/-innen immer darüber informiert werden oder?
Bezüglich der Frage ob die ASR überhaut in den Zuständigkeitsbereich der Feuerbeschau fällt, hätte ich auch noch eine Frage!
Warum sollte das nicht so sein? z.B. bei der ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände wird ja z.B. alles über Feuerlöscher geklärt.
Bei der Feuerbeschau prüft man doch auch:
- Fehlende Feuerlöscher
- zu weite Abstände
- zu wenig Feuerlöscher
- Fehlende Wartung
- Art des Feuerlöscher (Löschmittel)
Das sind doch alles Bestandteile der ASR A2.2.
In anderen Bereichen wie der ASR A2.3 Flucht- und Rettungswege ist das doch das gleiche oder?
Danke schon einmal für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
F.P.
Ich habe mich heute früh auch noch bei einem Brandschutzbüro erkundigt bzw. um eine weiter Meinung erkundigt.
Es ist richtig, wenn sich das Personal in der Nutzungseinheit aufhält, dann kann dies über den organisatorischen Brandschutz geregelt werden, dass diese Haupteingangstüre
offen bleiben muss bzw. keine Panikfunktion benötigt. Das erklärt auch, warum die anderen Notausgangstüren eine Panikfunktion haben, da keiner ständig alle Türen kontrolliert, dass diese ebenfalls aufgesperrt sind. Somit muss das Personal nur schauen, dass diese eine Haupteingangstür "während des Betriebes" nicht abgeschlossen wird.
Es wäre dann Ratsam, dass diese Information ein Bestandteil (im Teil B) der Brandschutzordnung sein sollte, damit die Mitarbeiter/-innen immer darüber informiert werden oder?
Bezüglich der Frage ob die ASR überhaut in den Zuständigkeitsbereich der Feuerbeschau fällt, hätte ich auch noch eine Frage!
Warum sollte das nicht so sein? z.B. bei der ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände wird ja z.B. alles über Feuerlöscher geklärt.
Bei der Feuerbeschau prüft man doch auch:
- Fehlende Feuerlöscher
- zu weite Abstände
- zu wenig Feuerlöscher
- Fehlende Wartung
- Art des Feuerlöscher (Löschmittel)
Das sind doch alles Bestandteile der ASR A2.2.
In anderen Bereichen wie der ASR A2.3 Flucht- und Rettungswege ist das doch das gleiche oder?
Danke schon einmal für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
F.P.
