24.11.2023, 09:02 AM
Ich sehe hier keine rechtlichen Möglichkeiten einer solchen, wie auch immer gearteten Forderung, da es hierfür keine Rechtsgrundlagen liegt.
Dafür müsste die Gemeinde ein Anpassungsverlangen nach § 54 Absatz 4 BayBO erlassen; die Voraussetzungen dafür, nämlich die "Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit" ("konkrete Gefahr"), werden sich meines Erachtens nicht rechtskonform feststellen lassen.
Ich weise darauf hin, dass Rauchwarnmelder Bauprodukte sind, die nur anwendungskonform zu verwenden sind. Kindergärten sind keine "Wohnhäuser, Wohnungen oder Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung"; damit ist die Verwendung baurechtlich nicht zulässig. Dafür bräuchte es mindestens eine Baugenehmigung mit entsprechender Ermächtigung.
Es bleibt Ihnen wohl nur, es bei einer Empfehlung zu belassen.
Gruß
C. Lammer
Dafür müsste die Gemeinde ein Anpassungsverlangen nach § 54 Absatz 4 BayBO erlassen; die Voraussetzungen dafür, nämlich die "Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit" ("konkrete Gefahr"), werden sich meines Erachtens nicht rechtskonform feststellen lassen.
Ich weise darauf hin, dass Rauchwarnmelder Bauprodukte sind, die nur anwendungskonform zu verwenden sind. Kindergärten sind keine "Wohnhäuser, Wohnungen oder Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung"; damit ist die Verwendung baurechtlich nicht zulässig. Dafür bräuchte es mindestens eine Baugenehmigung mit entsprechender Ermächtigung.
Es bleibt Ihnen wohl nur, es bei einer Empfehlung zu belassen.
Gruß
C. Lammer

