17.01.2024, 04:05 PM
Bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Sicherheitsbeleuchtung,
sind regelmäßig zu prüfen, gleich ob zentral- oder selbstversorgte Notleuchten.
Dieses gilt für die Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen, sowie die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.
M-VV TB 2023/ 1 (wo diese bereits eingeführt wurde)
Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA
4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.
Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22) entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.
DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22)
22.21 Prüfeinrichtungen für den Notbetrieb
22.21.1 Selbstversorgte Notleuchten müssen ausgerüstet sein mit:
- einer automatischen Prüfeinrichtung nach IEC 62034, oder
- einer von Hand betätigten eingebauten Prüfeinrichtung, oder
- einer Anschlussvorrichtung für eine Fernprüfeinrichtung, Stromversorgung nachbilden zu können.
4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der
DIN V VDE V 0108-100:2010-08 und DIN EN 1838:2013-10
erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
DIN V VDE V 0108-100:2010-08
6 Wartung und Prüfung
6.1 Allgemeines Regelmäßige Wartungen und Prüfungen sind durchzuführen.
6.3 Erstprüfungen
Das Erproben und Messen muss mindestens folgende Prüfung beinhalten:
a) Erstprüfung naclrDlN VDE 0100-600 (VDE 0100-600);
b) Funktionsprüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage;
c) Messung der lichttechnischen Werte der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838.
6.4 Wiederkehrende Prüfungen
Für Wiederkehrende Prüfungen siehe auch DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1):2017-06, 5.3.3.101.
Sofern arbeitsrechtliche bzw. bauaufsichtliche Regelungen nichts anderes festlegen, muss den folgenden Anforderungen entsprochen werden.
6.4.4 Monatliche Prüfung
Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse der Funktionsprüfung zu protokollieren.
6.4.5 Jährliche Prüfung
Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse der Betriebsdauerprüfung zu protokollieren.
MPrüfVO (wo diese bereits eingeführt wurde)
§ 2 Prüfungen
(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
7. Sicherheitsstromversorgungen
(2) Die Prüfungen nach Abs.1 sind 1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie
3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.
sind regelmäßig zu prüfen, gleich ob zentral- oder selbstversorgte Notleuchten.
Dieses gilt für die Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen, sowie die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.
M-VV TB 2023/ 1 (wo diese bereits eingeführt wurde)
Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA
4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.
Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22) entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.
DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22)
22.21 Prüfeinrichtungen für den Notbetrieb
22.21.1 Selbstversorgte Notleuchten müssen ausgerüstet sein mit:
- einer automatischen Prüfeinrichtung nach IEC 62034, oder
- einer von Hand betätigten eingebauten Prüfeinrichtung, oder
- einer Anschlussvorrichtung für eine Fernprüfeinrichtung, Stromversorgung nachbilden zu können.
4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der
DIN V VDE V 0108-100:2010-08 und DIN EN 1838:2013-10
erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
DIN V VDE V 0108-100:2010-08
6 Wartung und Prüfung
6.1 Allgemeines Regelmäßige Wartungen und Prüfungen sind durchzuführen.
6.3 Erstprüfungen
Das Erproben und Messen muss mindestens folgende Prüfung beinhalten:
a) Erstprüfung naclrDlN VDE 0100-600 (VDE 0100-600);
b) Funktionsprüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage;
c) Messung der lichttechnischen Werte der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838.
6.4 Wiederkehrende Prüfungen
Für Wiederkehrende Prüfungen siehe auch DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1):2017-06, 5.3.3.101.
Sofern arbeitsrechtliche bzw. bauaufsichtliche Regelungen nichts anderes festlegen, muss den folgenden Anforderungen entsprochen werden.
6.4.4 Monatliche Prüfung
Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse der Funktionsprüfung zu protokollieren.
6.4.5 Jährliche Prüfung
Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse der Betriebsdauerprüfung zu protokollieren.
MPrüfVO (wo diese bereits eingeführt wurde)
§ 2 Prüfungen
(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
7. Sicherheitsstromversorgungen
(2) Die Prüfungen nach Abs.1 sind 1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie
3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen.
