VStättVO BW - Raum < 200 m², Sitzplätze an Tischen, trotzdem Versammlungsstätte?
#4
Hallo Conni,

um welches Bundesland handelt es sich denn?

Grundsätzlich handelt es sich bei § 2 MBO sowie bei § 1 MVStättVO um sogenannte Legaleinstufungen; Interpretationen oder gar einen Ermessensspielraum für die Bauaufsicht gibt es nicht.
Ich würde den Bauantrag ohne Anwendung der VStättVO einreichen; das Ansinnen der Bauaufsicht ist, so wie Sie den Fall geschildert haben, rechtswidrig - und damit auch eine Baugenehmigung, die die Bauaufsicht unter Berücksichtigung der VStättVO erteilen würde.

Letztendlich können Sie bzw. der Bauherr nur mit einem Fachanwalt für Baurecht "drohen".

Gruß
C. Lammer
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[Kein Betreff] - von clammer - 14.03.2024, 08:10 AM
[Kein Betreff] - von concelebration - 14.03.2024, 10:13 AM
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