15.03.2024, 08:02 AM
Hallo Conni,
um welches Bundesland handelt es sich denn?
Grundsätzlich handelt es sich bei § 2 MBO sowie bei § 1 MVStättVO um sogenannte Legaleinstufungen; Interpretationen oder gar einen Ermessensspielraum für die Bauaufsicht gibt es nicht.
Ich würde den Bauantrag ohne Anwendung der VStättVO einreichen; das Ansinnen der Bauaufsicht ist, so wie Sie den Fall geschildert haben, rechtswidrig - und damit auch eine Baugenehmigung, die die Bauaufsicht unter Berücksichtigung der VStättVO erteilen würde.
Letztendlich können Sie bzw. der Bauherr nur mit einem Fachanwalt für Baurecht "drohen".
Gruß
C. Lammer
um welches Bundesland handelt es sich denn?
Grundsätzlich handelt es sich bei § 2 MBO sowie bei § 1 MVStättVO um sogenannte Legaleinstufungen; Interpretationen oder gar einen Ermessensspielraum für die Bauaufsicht gibt es nicht.
Ich würde den Bauantrag ohne Anwendung der VStättVO einreichen; das Ansinnen der Bauaufsicht ist, so wie Sie den Fall geschildert haben, rechtswidrig - und damit auch eine Baugenehmigung, die die Bauaufsicht unter Berücksichtigung der VStättVO erteilen würde.
Letztendlich können Sie bzw. der Bauherr nur mit einem Fachanwalt für Baurecht "drohen".
Gruß
C. Lammer

