27.03.2024, 03:07 PM
So einfach ist das nicht.
Besucher der Versammlungsstätte sind nicht nur externe, das können auch Betriebsangehörige sein.
Da es ja nur um den einen Raum geht:
"Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. ... Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:1.für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2.für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, ... Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags-und Hörsäle sowie Studios."
Auf eine Aula in einer Schule wird auch gern die VStättVO angewendet, auch ohne externe Besucher. "Verzehr von Speisen", da können auch Gasträume darunter fallen. Wenn die Behörde die <200 Personen nicht akzeptiert, Sie könnten die Tische ausräumen und eine Disko daraus machen
, hilft in erster Instanz nicht der Anwalt sondern ein, von der Behörde akzeptierter Brandschutzsachverständiger.
Anwaltliche Beratung ist immer gut. Der Anwalt kann an die Behörde einen Brief schreiben. Das löst bei mir einen Lachkrampf aus; sry. Der Baurechtsprozess kann Jahre dauern, mit ungewissem Ausgang. Konzept erstellen und einreichen. Der Prozess muss aller letztes Mittel sein.
Mir hat geholfen, die Umsetzung der behördlichen Forderungen mit einer folgenden Schadenersatzklage anzukündigen. Kein Bauverzug, keine Verzugsstrafe des Bauherrn. Das hat das Gegenüber verhandlungsbereit gemacht.
Berücksichtigen muss man die zu erwartende Schadenshöhe -> lohnt sich der Aufwand?
Besucher der Versammlungsstätte sind nicht nur externe, das können auch Betriebsangehörige sein.
Da es ja nur um den einen Raum geht:
"Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. ... Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:1.für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2.für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, ... Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags-und Hörsäle sowie Studios."
Auf eine Aula in einer Schule wird auch gern die VStättVO angewendet, auch ohne externe Besucher. "Verzehr von Speisen", da können auch Gasträume darunter fallen. Wenn die Behörde die <200 Personen nicht akzeptiert, Sie könnten die Tische ausräumen und eine Disko daraus machen
, hilft in erster Instanz nicht der Anwalt sondern ein, von der Behörde akzeptierter Brandschutzsachverständiger.Anwaltliche Beratung ist immer gut. Der Anwalt kann an die Behörde einen Brief schreiben. Das löst bei mir einen Lachkrampf aus; sry. Der Baurechtsprozess kann Jahre dauern, mit ungewissem Ausgang. Konzept erstellen und einreichen. Der Prozess muss aller letztes Mittel sein.
Mir hat geholfen, die Umsetzung der behördlichen Forderungen mit einer folgenden Schadenersatzklage anzukündigen. Kein Bauverzug, keine Verzugsstrafe des Bauherrn. Das hat das Gegenüber verhandlungsbereit gemacht.
Berücksichtigen muss man die zu erwartende Schadenshöhe -> lohnt sich der Aufwand?

