02.04.2024, 04:26 PM
Tatsächlich habe ich eine Rückmeldung der Architektenkammer erhalten.
Sie teilen meine Sicht, dass der Passus "...Möblierung an Tischen...1 Pers. / m²" anzuwenden und demnach aber die VStättVO nicht anzuwenden ist.
Empfehlung ist, zu beschreiben, dass die Nutzung eben keine "Disco" vorsieht und entsprechend § 32 LBO höhere Anforderungen an den Raum gestellt werden können und daher die Rettungswege entsprechend breiter ausgebildet werden. Damit erkennbar ist, dass ich als SV darüber nachgedacht habe, ob die VStättVO ggf. erforderlich wäre.
In keinem Fall wollen wir einen Anwalt einschalten - eben weil das bedeuten würde, dass in diesem Jahrzehnt nichts mehr gebaut wird...Recht hin oder her.
Wir werden den Bauantrag mit dem 150 m²-Raum einreichen. Unser Plan B ist eine Wand zur Unterteilung des Raums mit großen Türen.
Vielen Dank für die Antworten!
Sie teilen meine Sicht, dass der Passus "...Möblierung an Tischen...1 Pers. / m²" anzuwenden und demnach aber die VStättVO nicht anzuwenden ist.
Empfehlung ist, zu beschreiben, dass die Nutzung eben keine "Disco" vorsieht und entsprechend § 32 LBO höhere Anforderungen an den Raum gestellt werden können und daher die Rettungswege entsprechend breiter ausgebildet werden. Damit erkennbar ist, dass ich als SV darüber nachgedacht habe, ob die VStättVO ggf. erforderlich wäre.
In keinem Fall wollen wir einen Anwalt einschalten - eben weil das bedeuten würde, dass in diesem Jahrzehnt nichts mehr gebaut wird...Recht hin oder her.
Wir werden den Bauantrag mit dem 150 m²-Raum einreichen. Unser Plan B ist eine Wand zur Unterteilung des Raums mit großen Türen.
Vielen Dank für die Antworten!

