08.08.2024, 01:18 PM
Aus der Ferne, ohne Unterlagen und Bundesland ist eine seriöse Antwort nicht möglich und übersteigt auch den Umfang des Forums.
Solange das Bauvorhaben genehmigungsfrei ist und die Nutzung und die bauliche Ausführung der Baugenehmigung entsprechen, haben Sie im Baurecht Bestandsschutz.
Im Arbeitsschutzrecht gibt es allerdings keinen Bestandsschutz; es richtet sich allerdings an den Unternehmer.
Ob es noch andere Gründe für die Türöffnungsrichtungen gibt (z. B. Gebäude steht auf der Grundstücksgrenze), kann nur die Baugenehmigung beantworten.
Zur Frage der Führung der Rettungswege reichen die Informationen nicht aus; auch hier nur der Verweis auf die Baugenehmigung.
Gruß
C. Lammer
Solange das Bauvorhaben genehmigungsfrei ist und die Nutzung und die bauliche Ausführung der Baugenehmigung entsprechen, haben Sie im Baurecht Bestandsschutz.
Im Arbeitsschutzrecht gibt es allerdings keinen Bestandsschutz; es richtet sich allerdings an den Unternehmer.
Ob es noch andere Gründe für die Türöffnungsrichtungen gibt (z. B. Gebäude steht auf der Grundstücksgrenze), kann nur die Baugenehmigung beantworten.
Zur Frage der Führung der Rettungswege reichen die Informationen nicht aus; auch hier nur der Verweis auf die Baugenehmigung.
Gruß
C. Lammer

