15.08.2024, 07:21 AM
Es kommt auf die Sprinkleranlage an. Z.B.
Bei einer mittleren Brandgefahr (OH)
"c) Jeder Lagerblock darf, die umgebenden Freistreifen eingeschlossen, 216 m² oder eine von der zuständigen Stelle festzulegende Fläche nicht überschreiten. Die Lagerblöcke
sind durch einen Freistreifen rundherum zu trennen. Die Freistreifen sind von Lagergut freizuhalten."
"K.7.2 ... Blocklager ST1 bis zu 3,0 m Lagerhöhe
...Für die Kunststofflagerung sind Teillagerflächen mit einer Fläche von maximal 150 m² zulässig. Zwischen den Teillagerflächen sind mindestens Freistreifen mit einer Breite von
2,4 m zu bilden."
"K.13 Besondere Anforderungen für den Schutz von Verschieberegalen nur mit Deckensprinklern
... Die Fläche eines Blocks mit zusammengeschobenen Verschieberegalen darf 150 m2 nicht überschreiten."
Nur mal unvollständige Zitate aus der 2024er VdS CEA 4001. Die Frage ist in Ferndiagnose nicht zu beantworten. Die VEA ist kein 'Gesetz. Davon darf in einer gesamtheitlichen Betrachtung auch in Einzelpunkten abgewichen werden. Wenden Sie sich an den Sprinklersachverständigen Ihres Vertrauens. Das muss baurechtlich nicht der VdS sein. TÜV macht das auch gern.
Bei einer mittleren Brandgefahr (OH)
"c) Jeder Lagerblock darf, die umgebenden Freistreifen eingeschlossen, 216 m² oder eine von der zuständigen Stelle festzulegende Fläche nicht überschreiten. Die Lagerblöcke
sind durch einen Freistreifen rundherum zu trennen. Die Freistreifen sind von Lagergut freizuhalten."
"K.7.2 ... Blocklager ST1 bis zu 3,0 m Lagerhöhe
...Für die Kunststofflagerung sind Teillagerflächen mit einer Fläche von maximal 150 m² zulässig. Zwischen den Teillagerflächen sind mindestens Freistreifen mit einer Breite von
2,4 m zu bilden."
"K.13 Besondere Anforderungen für den Schutz von Verschieberegalen nur mit Deckensprinklern
... Die Fläche eines Blocks mit zusammengeschobenen Verschieberegalen darf 150 m2 nicht überschreiten."
Nur mal unvollständige Zitate aus der 2024er VdS CEA 4001. Die Frage ist in Ferndiagnose nicht zu beantworten. Die VEA ist kein 'Gesetz. Davon darf in einer gesamtheitlichen Betrachtung auch in Einzelpunkten abgewichen werden. Wenden Sie sich an den Sprinklersachverständigen Ihres Vertrauens. Das muss baurechtlich nicht der VdS sein. TÜV macht das auch gern.

