14.09.2015, 04:04 PM
Guten Tag,
wenn ich Sie Recht verstehe, haben Sie eine Garage gemietet, die sich in einem Einfamilienhaus befinde; das Einfamilienhaus "(Wohnung) selbst aber nicht. Der Vermieter der Garage sieht nun die Verbindungstür zwischen der Garage und der Wohnung als Fluchtweg aus der Wohnung an.
Garage fallen in NRW unter die Sonderbauverordnung und sind somit eigenständige Gebäude. Es ist daher baurechtlich nicht möglich, Fluchtwege aus garagenfernen Nutzungenüber die Garage zu führen. Aus der Wohnung führen die Fluchtwege über die Haustür ins Freie und über andere Fenster und Türen, ggf. über Leitern der Feuerwehr.
Sollte in Ihrem konkreten Einzelfall tatsächlich in der Baugenehmigung etwas anderes stehen, sollte Sie diese vom Vermieter bekommen.
Soweit es sich bei der Garage um eine Kleingarage handelt, also die Nutzfläche maximal 100 m² beträgt, benötigen Sie auch keinen (zweiten Fluchtweg aus der Garage über die Wohnung ins Freie.
Soweit meine baurechtliche Einschätzung.
Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass dies keine Rechtsberatung ist. Da ich ja auch Ihren Mietvertrag nicht kenne, müssen ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Lammer
wenn ich Sie Recht verstehe, haben Sie eine Garage gemietet, die sich in einem Einfamilienhaus befinde; das Einfamilienhaus "(Wohnung) selbst aber nicht. Der Vermieter der Garage sieht nun die Verbindungstür zwischen der Garage und der Wohnung als Fluchtweg aus der Wohnung an.
Garage fallen in NRW unter die Sonderbauverordnung und sind somit eigenständige Gebäude. Es ist daher baurechtlich nicht möglich, Fluchtwege aus garagenfernen Nutzungenüber die Garage zu führen. Aus der Wohnung führen die Fluchtwege über die Haustür ins Freie und über andere Fenster und Türen, ggf. über Leitern der Feuerwehr.
Sollte in Ihrem konkreten Einzelfall tatsächlich in der Baugenehmigung etwas anderes stehen, sollte Sie diese vom Vermieter bekommen.
Soweit es sich bei der Garage um eine Kleingarage handelt, also die Nutzfläche maximal 100 m² beträgt, benötigen Sie auch keinen (zweiten Fluchtweg aus der Garage über die Wohnung ins Freie.
Soweit meine baurechtliche Einschätzung.
Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass dies keine Rechtsberatung ist. Da ich ja auch Ihren Mietvertrag nicht kenne, müssen ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Lammer

