10.03.2017, 03:02 PM
[SIZE=12px]Hallo,
das Schutzziel des Feuerlöschers wird durch die [URL="http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A2-2.pdf"]ASR A2.2[/URL] sowie die [URL="http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5182.pdf"]DGUV-I205-023 "Brandschutzhelfer"[/URL] beschrieben. Ziel des Einsatzes von Feuerlöschern durch Brandschutzhelfer ist danach die Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Daher steht die eigentliche Brandbekämpfung (mit dem Ziel "Feuer aus!") auch im Gefahrstofflager ersteinmal im Hintergrund.
Entstehungsbrände im Sinne der ASR A2.2 sind Brände mit so geringer Rauch-und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist. Gerade daher ist in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung (z.B. Gefahrstofflager, in denen ein schneller Brandfortschritt und eine rasche Brandausbreitung zu erwarten ist) ein schnelles Eingreifen notwendig, um die eigene und/oder die Flucht anderer Mitarbeiter zu ermöglichen, d.h. den Ausgang des Gefahrstofflagers zu erreichen. Dieses kann nur gewährleistet werden, wenn dem Mitarbeiter innerhalb des gefährdeten Bereiches geeignete Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher) zur Verfügung stehen. Diese sind mindestens im Rahmen der Grundausstattung bereitzustellen.
Am Zugang zum Lagerbereich oder außerhalb bereitgestellte Feuerlöscher oder andere Feuerlöscheinrichtungen können dieses beschriebene Schutzziel nicht erreichen, da diese ohne vorherige erfolgreiche Flucht für gefährdete Mitarbeiter nicht erreichbar sind. Zum Erreichen weiterer/anderer Schutzziele (z.B. Schutz unbeteiligter Personen, Vermeidung der Rauch- und Brandausbreitung) sind nach ASR A2.2 ergänzende bauliche, technische oder organisatorische Brandschutzmassnahmen nach Gefährdungsbeurteilung festzulegen (z.B. Brandschutztür schließen und die Feuerwehr verständigen).
Ich hoffe, geholfen zu haben.
Viele Grüße![/SIZE]
das Schutzziel des Feuerlöschers wird durch die [URL="http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A2-2.pdf"]ASR A2.2[/URL] sowie die [URL="http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5182.pdf"]DGUV-I205-023 "Brandschutzhelfer"[/URL] beschrieben. Ziel des Einsatzes von Feuerlöschern durch Brandschutzhelfer ist danach die Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Daher steht die eigentliche Brandbekämpfung (mit dem Ziel "Feuer aus!") auch im Gefahrstofflager ersteinmal im Hintergrund.
Entstehungsbrände im Sinne der ASR A2.2 sind Brände mit so geringer Rauch-und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist. Gerade daher ist in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung (z.B. Gefahrstofflager, in denen ein schneller Brandfortschritt und eine rasche Brandausbreitung zu erwarten ist) ein schnelles Eingreifen notwendig, um die eigene und/oder die Flucht anderer Mitarbeiter zu ermöglichen, d.h. den Ausgang des Gefahrstofflagers zu erreichen. Dieses kann nur gewährleistet werden, wenn dem Mitarbeiter innerhalb des gefährdeten Bereiches geeignete Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher) zur Verfügung stehen. Diese sind mindestens im Rahmen der Grundausstattung bereitzustellen.
Am Zugang zum Lagerbereich oder außerhalb bereitgestellte Feuerlöscher oder andere Feuerlöscheinrichtungen können dieses beschriebene Schutzziel nicht erreichen, da diese ohne vorherige erfolgreiche Flucht für gefährdete Mitarbeiter nicht erreichbar sind. Zum Erreichen weiterer/anderer Schutzziele (z.B. Schutz unbeteiligter Personen, Vermeidung der Rauch- und Brandausbreitung) sind nach ASR A2.2 ergänzende bauliche, technische oder organisatorische Brandschutzmassnahmen nach Gefährdungsbeurteilung festzulegen (z.B. Brandschutztür schließen und die Feuerwehr verständigen).
Ich hoffe, geholfen zu haben.
Viele Grüße![/SIZE]

