Abweichung nach § 73 BauO NRW von § 29 bei Neubau
#2
Das ist eine Frage, die eigentlich in einem Rechts- oder Justizforum besser aufgehoben ist.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Zustimmung einer Abweichung ("KANN die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen ... zulassen").
Die Frage, ob wirtschaftliche Belange schwerer wiegen als die öffentlichen, würde ich verneinen.
Aus der Rechtsprechung ist der Begriff der "Verhältnismäßigkeit" bekannt. Ob bei einem Neubau die Einhaltung geltenden Rechts "unverhältnismäßig" ist, wage ich zu bezweifeln.
Die Beurteilung einer Abweichung ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, so dass ich Ihre Frage weder mit ein klaren "Ja" oder "Nein" beantworten kann.
Gruß
C. Lammer
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[Kein Betreff] - von clammer - 04.08.2017, 07:29 AM
[Kein Betreff] - von skolbe - 09.08.2017, 12:27 PM
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