09.08.2017, 12:27 PM
Ich will den Fall kurz beschreiben (eventuell habe ich ja auch ein komplett verkehrtes Rechtsverständnis):
Eingereicht ist folgendes:
- 3-Geschossige Containeranlage zur Büronutzung < 400 m² (also kein notwendiger Flur nach § 38)
- Gebäude geringer Höhe (also F30- Tragkonstruktion)
- 2 Bauliche Rettungswege (F90-Treppenhaus und sichere Außentreppe)
- Tragkonstruktion hat F60-Nachweis von Innen nach Außen und Flammenüberschlag über Fenster (Nach DIN 1992-1-2 von staatliche anerkannten Prüfsachverständigen)
- Werkfeuerwehr mit 3 Staffeln (K 3.4) nach IndBauR vorhanden
Das heißt, die Forderungen der BauO NRW werden bis auf den Feuerwierstand F30 von Außen nach innen eingehalten.
Hierfür wurde eine Abweichung benantragt und folgende Kompensationen angegeben:
- 2 Bauliche Rettungswege
- 5 m Brandlastfrei um den Container
- Parkverbot um den Container
- Werkfeuerwehr
Aus meiner Sicht ist die Abweichung minimal, die die Schutzziele nach § 17 erfüllt werden. Wie sieht ihr das?
Eingereicht ist folgendes:
- 3-Geschossige Containeranlage zur Büronutzung < 400 m² (also kein notwendiger Flur nach § 38)
- Gebäude geringer Höhe (also F30- Tragkonstruktion)
- 2 Bauliche Rettungswege (F90-Treppenhaus und sichere Außentreppe)
- Tragkonstruktion hat F60-Nachweis von Innen nach Außen und Flammenüberschlag über Fenster (Nach DIN 1992-1-2 von staatliche anerkannten Prüfsachverständigen)
- Werkfeuerwehr mit 3 Staffeln (K 3.4) nach IndBauR vorhanden
Das heißt, die Forderungen der BauO NRW werden bis auf den Feuerwierstand F30 von Außen nach innen eingehalten.
Hierfür wurde eine Abweichung benantragt und folgende Kompensationen angegeben:
- 2 Bauliche Rettungswege
- 5 m Brandlastfrei um den Container
- Parkverbot um den Container
- Werkfeuerwehr
Aus meiner Sicht ist die Abweichung minimal, die die Schutzziele nach § 17 erfüllt werden. Wie sieht ihr das?

