Abweichung nach § 73 BauO NRW von § 29 bei Neubau
#5
Die Überlegung hatte ich auch schon angestellt, aber bin dann zu dem Schluss gekommen das eine Abweichung notwendig ist da der Feuerwiderstand nach der DIN EN 1993 (hatte mich oben verschreiben) ja nur von Innen nach Außen und beim Überschlag über Fenster nachgewiesen ist.

Somit fehlt ja der Nachweis bei einem Brandereignis von außen und der statische Nachweis ist aus meiner Sicht nicht komplett geführt.

Deshalb war es aus meiner Sicht entweder notwendig, den Nachweis von Außen nach innen zu führen oder eben die Abweichung zu beantragen, um einen rechtlich saubere Stellungnahme schreiben zu können.


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[Kein Betreff] - von clammer - 04.08.2017, 07:29 AM
[Kein Betreff] - von skolbe - 09.08.2017, 12:27 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 09.08.2017, 03:51 PM
[Kein Betreff] - von skolbe - 12.08.2017, 03:53 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 14.08.2017, 04:01 PM

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