10.04.2018, 07:06 AM
Guten Tag,
so wie Sie den Fall schildern, habe ich Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Aussage des LAR. Ich kann aus Ihrer Frage keine Abweichung vom geltenden Recht erkennen. Wenn das LAR Ihre Lösung ablehnt, muss eine Begründung her. Ansonsten ist der Rechtsakt rechtswidrig.
Gruß
C. Lammer
P.S. Die Lösung mit der Steigleiter dagegen erfüllt nicht die Anforderungen der LBO BW.
so wie Sie den Fall schildern, habe ich Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Aussage des LAR. Ich kann aus Ihrer Frage keine Abweichung vom geltenden Recht erkennen. Wenn das LAR Ihre Lösung ablehnt, muss eine Begründung her. Ansonsten ist der Rechtsakt rechtswidrig.
Gruß
C. Lammer
P.S. Die Lösung mit der Steigleiter dagegen erfüllt nicht die Anforderungen der LBO BW.

