10.04.2018, 07:21 AM
Ihre Auffassung, dass es sich bei den Mobilfunktechnikeinheiten um Nutzungseinheiten handelt, teile ich nicht. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ein Ansatz könnte §29 Absatz 2 Nummer 1 sein; "Trennwände sind erforderlich ... zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ..."
Anderseits können Sie auch den Wechselrichter etc. einer Photovoltaikanlage dort ohne Einschränkungen aufstellen.
Also, wie so oft, eine Einzelfallbetrachtung.
Gruß
C. Lammer
Ein Ansatz könnte §29 Absatz 2 Nummer 1 sein; "Trennwände sind erforderlich ... zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ..."
Anderseits können Sie auch den Wechselrichter etc. einer Photovoltaikanlage dort ohne Einschränkungen aufstellen.
Also, wie so oft, eine Einzelfallbetrachtung.
Gruß
C. Lammer

