12.04.2018, 12:27 PM
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In der BayBO steht im Art. 29: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im
Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. .... Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; ...
Nun sind im Brandschutzatlas auf den oben genannten Seiten aber genau diese Decken mit einer Forderung farblich unterlegt. Dies erschließt sich mir nicht.
Auch aus Art 27 (4) BayBO ergibt sich m-E. keine Forderung, da die Wände bis unter die Rohdecke geführt sind.
Gruß
Stefan Herbener
In der BayBO steht im Art. 29: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im
Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. .... Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; ...
Nun sind im Brandschutzatlas auf den oben genannten Seiten aber genau diese Decken mit einer Forderung farblich unterlegt. Dies erschließt sich mir nicht.
Auch aus Art 27 (4) BayBO ergibt sich m-E. keine Forderung, da die Wände bis unter die Rohdecke geführt sind.
Gruß
Stefan Herbener

