Umgang mit MBO in Verbindung mit MVVTB
#5
Hallo Frau Wichmann,

folgende Deutung: wir sollen viel deutlicher Unterscheiden in Abweichungen von materiellen Anforderungen (§ 67 SächsBO) und weiteren Abweichungen von Anforderungen. In Sachsen sind relativ viele Sonderbauvorschriften als bauaufsichtliche Richtlinien über die VwVSächBO eingeführt, die in erster Linie bindend für die Bauaufsichten ist (siehe Einführungssatz). Eine Abweichung davon kann der Planer im Rahmen des BSK mittels § 51SächsBO vornehmen und begründen. Die Prüfung hiervon obliegt den uBAB / PI BS im Rahmen der bautechnischen Nachweise.

Gesondert davon sind Abweichungen von Sonderbauverordnungen zusehen. Diese müssen weiterhin als materielle Abweichung über den § 67 SächsBO abgedeckt und gesondert beantragt (und bezahlt) werden.

Und die dritte Art der Abweichungen sind diese von Bauprodukten / Bauarten bzw. von den Planungs-/Bemessungs-/Ausführungsnormen zusehen. Diese können über die §§ 16a ff. abgedeckt werden. Hier sehe ich allerdings ebenfalls viel Ungemach, da der Schlussstrich unter dieses Thema insbesondere zu harmonisierten Bauprodukten und fehlerhaften Normen noch nicht gesetzt ist.

Gruß
mc.greg
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[Kein Betreff] - von clammer - 27.04.2018, 08:49 AM
[Kein Betreff] - von Frank Fleischhauer - 15.05.2018, 02:32 PM
[Kein Betreff] - von AEBaresel - 23.05.2018, 03:30 PM
[Kein Betreff] - von mc.greg - 24.05.2018, 03:04 PM
[Kein Betreff] - von info@bsb-sachverstand.de - 20.11.2018, 08:24 AM

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