ASR 2.2: Feuerlöscheinrichtungen
#2
Hallo,

das "Dabei..." in dem fraglichen Satz bezieht sich auf die Aufzählung im Absatz davor:

"(2) Die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Daher sind insbesondere in der Nähe der folgenden Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:
- Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr,
- erhöhte Brandlasten oder
- Räume, die wegen der erhöhten Brandgefahr brandschutztechnisch abgetrennt werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass..."

Dieses trifft auf eine Patientenstation sicherlich nicht zu. Hier wird die erhöhte Brandgefährdung nicht durch gefährliche Betriebseinrichtungen oder erhöhte Brandlasten, sondern durch die Anzahl und die Art der anwesenden Personen bestimmt. Eine erhöhte Anzahl von Feuerlöschern macht hier wenig Sinn, da diese von den anwesenden Personen i.d.R. nicht genutzt werden können. Hier wäre die Auswahl zusätzlicher Brandschutzmassnahmen eher auf eine BMA zu lenken (siehe 6.2 (1) erster Anstrich ASR A2.2).

Anders ist es in Bereichen, in denen die erhöhte Brandgefährdung durch besondere Betriebseinrichtungen verursacht wird, z.B. im CT-Raum, wo aufgrund des Magnetfeldes nur "nicht-magnetische" Feuerlöscher zum Einsatz konmen dürfen. Hier muß der Feuerlöscher ohne Gefährdung schnell erreichbar sein (...sonst wird im Brandfall kein oder ein anderer Föscherlöscher eingesetzt...)

Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky
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ASR 2.2: Feuerlöscheinrichtungen - von holpie - 10.07.2018, 04:34 PM
[Kein Betreff] - von Laschinsky - 29.08.2018, 04:22 PM

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