07.04.2014, 11:21 AM
Hallo MDU,
zu Ihrer Frage haben wir folgende Antwort von Dipl.-Ing. Stephan Jolmes erhalten. Er schreibt, dass seiner Meinung nach "eine normal entflammbare Dämmung B2 unter den genannten Voraussetzungen in HH nicht zulässig wäre. HBauO § 26 lässt diese Option nicht zu.
Zu der Fragestellung wäre eine Skizze zum Verständnis nicht schlecht. Aus der Ferne und ohne Detailkenntnis erscheint es sinnvoller, den Hinterlüftungsspalt im Anschluss an das Fenster und die schwer entflammbare Dämmung B1 durch vormauern des KS Hintermauerwerks bis an die Vorsatzschale zu verschließen und an dieser Stelle auf die Dämmung zu verzichten. Inwieweit dadurch dann eine neue Schwachstelle entsteht, sei jetzt mal dahin gestellt. Aber eine Feuerschutz-Trockenbauplatte an dieser Stelle ist technisch kaum vorstellbar (-> Feuchtigkeit auf Dauer)."
Viele Grüße,
Redaktion Feuertrutz
zu Ihrer Frage haben wir folgende Antwort von Dipl.-Ing. Stephan Jolmes erhalten. Er schreibt, dass seiner Meinung nach "eine normal entflammbare Dämmung B2 unter den genannten Voraussetzungen in HH nicht zulässig wäre. HBauO § 26 lässt diese Option nicht zu.
Zu der Fragestellung wäre eine Skizze zum Verständnis nicht schlecht. Aus der Ferne und ohne Detailkenntnis erscheint es sinnvoller, den Hinterlüftungsspalt im Anschluss an das Fenster und die schwer entflammbare Dämmung B1 durch vormauern des KS Hintermauerwerks bis an die Vorsatzschale zu verschließen und an dieser Stelle auf die Dämmung zu verzichten. Inwieweit dadurch dann eine neue Schwachstelle entsteht, sei jetzt mal dahin gestellt. Aber eine Feuerschutz-Trockenbauplatte an dieser Stelle ist technisch kaum vorstellbar (-> Feuchtigkeit auf Dauer)."
Viele Grüße,
Redaktion Feuertrutz

