Zweiter Rettungsweg UG Einfamilienhaus
#3
Guten Tag,
zunächst sind einige Angaben in Ihrer Frage nicht eindeutig, so dass sich Nachfragen ergeben.
Sie sprechen in der Überschrift von "Einfamilienhaus", im Text aber von "Doppelhaushälfte". Beides geht nicht.
Im UG sollen "Aufenthaltsräume" sein und das UG soll an eine Terrasse grenzen. Die Frage ist also, ob es sich um ein Kellergeschoss handelt oder nicht.
Da es sich um ein Einfamilienhaus handeln soll, stellt sich auch die Frage, warum denn ein Treppenraum vorhanden sein soll.
Wenn wir davon ausgehen, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt, welches an einer Seite Wand-an-Wand an das Nachbarhaus grenzt, müsste an der gegenüberliegende Seite eine mindestens 2,5 m breiten Streifen bis zur Grundstückgrenze aufweisen. Die Frage ist, warum über diesen Streifen
nicht auch die Terrasse erreicht werden kann.
Und zuletzt, um welches Bundesland handelt es sich denn?

Grundsätzlich ist es so, dass ein Grundstück von einer öffentlichen Fläche erschlossen wird. Man kann im Wohnungsbau nicht davon ausgehen, dass eine Feuerwehr "wissen muss", dass ein Rettungsweg nur über andere Zufahrtstraßen erreichbar ist.
Das Baurecht spricht von Rettungswegen, d. h. diese müssen auch zur Fremdrettung und zum Vortragen eines Löschangriffs geeignet sein; da ist es mit einem kleinen Lichtschacht nicht getan.

Gruß
C. Lammer
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[Kein Betreff] - von HujerB - 07.02.2019, 07:47 AM
[Kein Betreff] - von clammer - 11.02.2019, 10:14 AM

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