23.03.2019, 11:47 PM
[SIZE=14px]Hallo,
nach meiner Meinung ist diese Konstruktion nicht zulässig, da eine sichere Anleiterbarkeit für Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht gewährleistet ist.
Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. An Austrittsstellen müssen Leitern mindestens 3 Sprossen bzw. 1 m überstehen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind. Über den oberen Auflagepunkt einer Leiter darf nicht hinausgestiegen werden. Das Ein- und Aussteigen über Brüstungen von Wandöffnungen ist im "Reitsitz" vorzunehmen, d.h. die Leiter muß in das Fenster eingestellt werden. Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen daher im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Abmessungen "im Lichten" bedeuten dabei, dass diese nicht durch Ein- oder Vorbauten eingeschränkt werden dürfen. [/SIZE][SIZE=14px]Dieses gewährleistet die Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr, um den zweiten Rettungsweg sicherzustellen.
Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky[/SIZE]
nach meiner Meinung ist diese Konstruktion nicht zulässig, da eine sichere Anleiterbarkeit für Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht gewährleistet ist.
Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. An Austrittsstellen müssen Leitern mindestens 3 Sprossen bzw. 1 m überstehen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind. Über den oberen Auflagepunkt einer Leiter darf nicht hinausgestiegen werden. Das Ein- und Aussteigen über Brüstungen von Wandöffnungen ist im "Reitsitz" vorzunehmen, d.h. die Leiter muß in das Fenster eingestellt werden. Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen daher im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Abmessungen "im Lichten" bedeuten dabei, dass diese nicht durch Ein- oder Vorbauten eingeschränkt werden dürfen. [/SIZE][SIZE=14px]Dieses gewährleistet die Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr, um den zweiten Rettungsweg sicherzustellen.
Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky[/SIZE]

