01.07.2019, 07:34 AM
"Dichtschließend" ist in vielen Bundesländern in den Verwaltungs- oder Ausführungsvorschriften zu den Bauordnungen definiert.
Zum Beispiel in NRW:
"Als "dichtschließend" gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig."
Durch eine Lüftungsgitter geht die Eigenschaft "vollwandig" verloren.
Anders als bei der Rauchschutztür sind hier die Dichtungen nur auf drei Seiten - links, rechts und oben. Daher erscheint ein "größerer" Unterschnitt grundsätzlich vertretbar, wobei immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Nicht alles ist im Detail geregelt; daher muss manchmal Fach- und/oder gesunder Menschenverstand herangezogen werden.
Zur zweiten Frage, da habe ich mich verschrieben - Entschuldigung. Gemeint war die M-LüAR.
Gruß
C. Lammer
Zum Beispiel in NRW:
"Als "dichtschließend" gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig."
Durch eine Lüftungsgitter geht die Eigenschaft "vollwandig" verloren.
Anders als bei der Rauchschutztür sind hier die Dichtungen nur auf drei Seiten - links, rechts und oben. Daher erscheint ein "größerer" Unterschnitt grundsätzlich vertretbar, wobei immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Nicht alles ist im Detail geregelt; daher muss manchmal Fach- und/oder gesunder Menschenverstand herangezogen werden.
Zur zweiten Frage, da habe ich mich verschrieben - Entschuldigung. Gemeint war die M-LüAR.
Gruß
C. Lammer

