11.07.2019, 08:44 PM
Hallo Bill,
die Höhe eines Gebäudes nach bayrischer LBO ist in § 2 definiert:
" Höhe [...] ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.[SUP]"[/SUP]
Bei der Höhe eines Gebäudes spielt die Rettungshöhe eine wesentliche Rolle. Ist der Abstand zu groß, reicht die Leiter nicht!
Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsraum ist die Fußbodenfläche auf der die zu rettende Person steht.
Geländeoberfläche ist die Fläche auf die die Feuerwehr die Leiter aufstellt (also Strasse, Garten, Zufahrt, Anleiterstelle - keinesfalls ein Eingangspodest, Treppenabsatz o.ä.. Bei Gefälle entlang der Fassade wird der Mittelwert genommen. Daher kann es sein, dass zwar unter der Gaube 7,00 m eingehalten sind, jedoch nicht der Mittelwert, wenn das Gelände zu den Seiten niedrriger liegt
Vielleicht ist auch nachträglich das Gelände durch Bodenaufschüttung, Straßenausbau, Pflasterung höher gelegt worden. Dann kann die Baugenehmigung abgeändert werden - erst dann zählt die "neue" Höhe amtlich.
[SUP]Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky[/SUP]
die Höhe eines Gebäudes nach bayrischer LBO ist in § 2 definiert:
" Höhe [...] ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.[SUP]"[/SUP]
Bei der Höhe eines Gebäudes spielt die Rettungshöhe eine wesentliche Rolle. Ist der Abstand zu groß, reicht die Leiter nicht!
Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsraum ist die Fußbodenfläche auf der die zu rettende Person steht.
Geländeoberfläche ist die Fläche auf die die Feuerwehr die Leiter aufstellt (also Strasse, Garten, Zufahrt, Anleiterstelle - keinesfalls ein Eingangspodest, Treppenabsatz o.ä.. Bei Gefälle entlang der Fassade wird der Mittelwert genommen. Daher kann es sein, dass zwar unter der Gaube 7,00 m eingehalten sind, jedoch nicht der Mittelwert, wenn das Gelände zu den Seiten niedrriger liegt
Vielleicht ist auch nachträglich das Gelände durch Bodenaufschüttung, Straßenausbau, Pflasterung höher gelegt worden. Dann kann die Baugenehmigung abgeändert werden - erst dann zählt die "neue" Höhe amtlich.
[SUP]Viele Grüße,
Lars Oliver Laschinsky[/SUP]

