22.08.2019, 07:42 AM
Sehr geehrter Herr Fleischhauer,
dieses Ansinnen halte ich nicht für genehmigungsfähig. Die "Bewohnerzimmer" werden in der Regel als Wohnungen betrachtet und stellen daher eine eigene Nutzungseinheit dar bzw. werden dieser gleichgestellt.
Da die Bewohner ihre Wohnung abschließen können bzw. vielfach gar nicht ohne Schlüssel betretbar sind, können auch keine Rettungswege darüber geführt werden.
Bei einer WG haben Sie in der Regel eine Wohnung mit einem Mieter, der ggf. einzelne Zimmer untervermietet. Die Mietverhältnisse spielen aber brandschutztechnisch keine Rolle, entscheidend ist hier die Wohnung.
Hinsichtlich des Tatbestandes Sonderbau muss man aufpassen, dass eine umgangssprachliche Bezeichnung ("Studentenwohnheim") nicht gleichzusetzen sind mit einer baurechtlichen Begriffsdefinition (Wohnheim). Unter §2 Abs. 4 Nr. 11 MBO fallen Gebäude, in denen "hilfs-, betreuungs- oder erhöht
schutzbedürftig" Menschen untergebracht werden. Dies ist hier nicht der Fall.
Wenn, wie oben ausgeführt, die "Bewohnerzimmer" Wohnungen sind, handelt es sich baurechtlich schlicht um ein Mehrfamilienhaus.
Gruß
C. Lammer
dieses Ansinnen halte ich nicht für genehmigungsfähig. Die "Bewohnerzimmer" werden in der Regel als Wohnungen betrachtet und stellen daher eine eigene Nutzungseinheit dar bzw. werden dieser gleichgestellt.
Da die Bewohner ihre Wohnung abschließen können bzw. vielfach gar nicht ohne Schlüssel betretbar sind, können auch keine Rettungswege darüber geführt werden.
Bei einer WG haben Sie in der Regel eine Wohnung mit einem Mieter, der ggf. einzelne Zimmer untervermietet. Die Mietverhältnisse spielen aber brandschutztechnisch keine Rolle, entscheidend ist hier die Wohnung.
Hinsichtlich des Tatbestandes Sonderbau muss man aufpassen, dass eine umgangssprachliche Bezeichnung ("Studentenwohnheim") nicht gleichzusetzen sind mit einer baurechtlichen Begriffsdefinition (Wohnheim). Unter §2 Abs. 4 Nr. 11 MBO fallen Gebäude, in denen "hilfs-, betreuungs- oder erhöht
schutzbedürftig" Menschen untergebracht werden. Dies ist hier nicht der Fall.
Wenn, wie oben ausgeführt, die "Bewohnerzimmer" Wohnungen sind, handelt es sich baurechtlich schlicht um ein Mehrfamilienhaus.
Gruß
C. Lammer

