§28 MBO vs. M-VVTB Anhang 6
#1
Hallo Kollegen,
nach meinem Verständnis gibt es einen Widerspruch zwischen § 28 (3) MBO:

Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normal
entflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
2 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und
mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflamm-
bar sein.
3. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

und
Anhang 6, Abschnitt 3.1 M-VVTB

Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 MBO1 muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein.

Das würde den Einsatz von brennbaren Dämmstoffen formal auf Kerndämmung beschränken. Und gilt das auch für klassiches Verblendmauerwerk mit Luftspalt >1cm?
Bin auf die Stellungnahmen gespannt.
Mit kollegialen Grüßen,
F. Fleischhauer
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Nachrichten in diesem Thema
§28 MBO vs. M-VVTB Anhang 6 - von Frank Fleischhauer - 11.10.2019, 01:13 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 14.10.2019, 08:14 AM
[Kein Betreff] - von Frank Fleischhauer - 14.10.2019, 01:55 PM

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