Nutzungseinheiten in Studentenwohnheimen
#4
Sehr geehrter Herr Fleischhauer,

baurechtlich gibt es nach meinem Dafürhalten für diesen Fall nur zwei Möglichkeiten der Einstufung.
1. Als Beherbergungsstätte
Hierfür sind aber die Voraussetzungen nicht gegeben.
2. Als Mehrfamilienhaus
Gemeinschaftsräume stehen dieser Einstufung nicht im Wege.
Da ich das Bundesland der Vorhabens nicht kenne, beziehe ich mich auf die MBO; demnach gilt die Definition aus meinem vorigen Beitrag (Unterbringung von hilfs-, betreuungs- oder erhöht schutzbedürftigen Menschen). Dies ist in allen Ländern auch so umgesetzt und auch die Behörde nicht interpretierbar.
Anderenfalls ist man ruck zuck bei den Richtlinien für Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder gar für Krankenhäuser. Und das kann ja wohl nicht der Ernst sein ...?
Wie groß eine Wohnung ist, tut dabei nichts zur Sache.
Was denkbar wäre, eine Abweichung zu beantragen, nach der der zweite Rettungsweg nicht direkt aus der Wohnung (Nutzungseinheit) sondern über den notwendigen Flur (anleiterbares Fenster) erfolgt.
Es muss aber auch dem Bauherrn klar werden, dass durch ein solche Lösung die Verantwortung (zumindest ein Teil davon) nicht mehr beim Mieter ist sondern bei ihm.

Gruß
C. Lammer
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[Kein Betreff] - von clammer - 22.08.2019, 07:42 AM
[Kein Betreff] - von Frank Fleischhauer - 11.10.2019, 01:20 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 11.10.2019, 02:10 PM
[Kein Betreff] - von Frank Fleischhauer - 23.10.2019, 08:27 AM
[Kein Betreff] - von clammer - 23.10.2019, 03:53 PM

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