§28 MBO vs. M-VVTB Anhang 6
#3
Sehr geehrter Herr Lammer,
§ 28 (3) lässt schwer entflammbare Baustoffe für Außenwände, Bekleidungen sowie Dämstoffen zu, Anhang 6 M-VVTB hingegen für hinterlüftete Fassaden nicht. Dann sind nach meinem Verständnis alle Fassaden mit mehr als 1 cm Luftspalt (denn der wird ja auch bei den Brandriegeln (100cm²/lfm) zugelassen) grundsätzlich mit nichtbrenbaren Dämmstoffen auszuführen. Brennbare Dämmstoffe wie z. B. PUR/PIR o. ä. wären bei diesen Fassaden somit ausgeschlossen, unabhängig davon, ob hier Brandriegel eingesetzt werden.
Und würde das dann z. B. für Sockeldämmugen eine zu beantragende und begründende Abweichung von den Vorgaben des Anhangs 6 bedeuten, denn hier wird ja fast immer PUR/PIR als geschlossenporiges Material eingesetzt, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.
Wenn man das ingenieurmäßig betrachtet, wäre eine deratige Abweichung von den Vorgaben des Anhangs 6 sicher zu begründen. Nur leider erlebe ich immer wieder, dass bei den genehmigenden Personen die Bereitschaft, Abweichungen von den Bauvorschriten zuzulassen, immer mehr abnimmt.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer
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[Kein Betreff] - von clammer - 14.10.2019, 08:14 AM
[Kein Betreff] - von Frank Fleischhauer - 14.10.2019, 01:55 PM

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