Anforderung an 2. Rettungsweg
#2
Meines Erachtens sind an den 2. RW deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an den 1. RW. Zumindest in NRW verhält es sich so, dass der 2. RW über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle (weitere notwendige Treppe) führen kann (§ 17 Abs. 3 BauO NRW). Erreichbare Stelle kann beim Wohnhaus z.B. auch ein aus Holz errichteter Altan sein, der keine Feuerwiderstandsklasse aufweisen muss.

Der angesprochene Kellerlichtschacht müsste meiner Meinnung nach mindestens die erforderliche Größe eines anleiterbaren Fensters aufweisen (NRW: 90 x 120 cm; § 36 Abs. 4 BauO NRW), da der Lichtschacht zumindest der Feuerwehr für ihren Einsatz anstelle ihres eigenen Geräts im Gefahrenfall auch zur Verfügung stehen muss und entsprechend von Rettungskräften unter Mitführung von Atemschutzgeräten u.Ä. benutzt werden können muss. Vor diesem Hintergrund müsste sich der Lichtschacht in jedem Falle auch von außen öffnen können lassen.

Bedacht werden sollte aber auf jeden Fall, dass ortsfest installierte Leitern keinen vollwertigen Ersatz für die anleiterbare Stelle darstellen, und somit nur als Notlösung geeignet sein dürften, wenn sich ansonsten keine andere Möglichkeit eines zweiten Rettungsweges ergibt, wie z.B. beim Ausbau im Bestand mit Hinterhofsituation. Der Gesetzgeber hat nämlich mit § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauO NRW klargestellt, dass als Ersatz für eine anleiterbare Stelle eine weitere notwendige Treppe zu schaffen ist oder aber nach Abs. 3 Satz 3 der erste Rettungsweg als Sicherheitstreppenraum ausgebildet werden muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.12.2004, - 7 B 2142/04, BauR 2005, 845)

Fraglich wäre für mich bei einer "Lichtschachtlösung", inwieweit sich Personen, die selbst sich zu retten nicht mehr in der Lage sind, sich zur öffentlichen Verkehrsfläche hin bemerkbar machen können.
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Anforderung an 2. Rettungsweg - von Hummel Wohnbau - 06.10.2014, 08:09 AM
[Kein Betreff] - von Baufix - 08.10.2014, 01:46 PM
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