22.11.2019, 03:59 PM
clammer;n942 schrieb:Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Bauantrag eingereicht wurde. Hier wurde Bestandsschutz geltend gemacht, dem vom Gericht widersprochen wurde. Hier hat also die Behörde nicht ermessensfehlerfrei agiert.
"Bestandsschutz" bezieht sich auf der Verhältnis der Behörde zum Bürger. Die Frage würde dann relevant, wenn Sie einen Bauantrag stellen oder die Behörde gegenüber Ihnen ein Anpassungsverlangen (an heutiges Baurecht) wegen "Gefahr im Verzug" stellt.
Gruß
C. Lammer
Hallo Herr Lammer,
ich stimme Ihnen zu. Tausche ich ein genehmigtes Fenster aus, ändern sich nicht automatisch die Anforderungen an das Fenster.
Tausche ich ein schon immer falsch eingebautes Bauprodukt aus (z.B. T30 gefordert, wurde aber RS eingebaut), muss ich T30 einbauen, da ich keinen Bestandsschutz habe und auch nie hatte. Mach ich allerding eine umfassende Sanierung, wie es in dem von Martin benannten Artikel war, hat das Bauamt ein rechtlich geichertes Anpassungsverlangen, der nicht von der Sanierung betroffenen Bauteile in einem gewissen Rahmen (bei uns sind es 10% der Sanierungskosten). Also kein Rosinenpicken bei einer umfassenden Sanierung.
Wir haben ein Wohngebäude saniert, in dem sich im genehmigten Bestand 8 einfache Fenster in der Gebäudeabschlusswand befanden.
Es wurde auf Wunsch des Bauherrn zur Abklärung des Bestandsschutzes ein Bauantrag gestellt und seitens der Baubehörde die Fenster unter Wahrung des Bestandsschutzes ohne Feuerwiderstandsdauer weiterhin genehmigt.
Begründung war hier einerseits, dass keine Nutzungsänderung stattfand, dass viele Räume nur mit zu öffnenden Fenstern weiterhin als Wohnräume nutzbar waren und im Weiteren keine akuten Bedenken hinsichtlich des Personenschutzes bestanden.
Bedenken bestanden nicht, da der notwendige Treppenraum des Hauses gesichert war, also keine Fenster in der Gebäudeabschlusswand aufwies (ansonsten hätten wir diese Fenster ausgetauscht).
Es ist also eine Abwägungssache der Genehmigungsbehörde mit Hilfe einer guten Begründung eines Sachverständigen (wobei hier allerdings auch umfassend saniert wurde, Glück gehabt).
Thema Brandschutz vs. Bestandsschutz:
Es überwiegt immer der Brandschutz, wenn akute Bedenken bestehen, ansonsten gilt der Bestandsschutz, vorausgesetzt, das Gebäude wurde gemäß damaliger Genehmigung errichtet und genutzt. Dazu kommt eben das mögliche Anpassungsverlangen der Baubehörde im wirtschaftlichen Rahmen.
Gruß Bruder

