07.02.2020, 04:43 PM
Hallo,
vielen Dank!
-Gewebliche Nutzung: Steuerberater (freiberufliche Tätigkeit)
-Der Abstand der linken Garage - Außenwand zur Grundstücksgrenze beträgt im Bestand ca. 4,00 m.
-Nach der Garagenverordnung haben wir bereits die Trennwand zwischen Garage und Arbeitszimmer und zum Raum dahinter in F30 angegeben. Die Decke als Raumabschließend F30. Die Tür von der Garage zum Raum dahinter in T30.
-Welche Qualifikation muss die Wand zwischen Arbeitszimmer und EFH haben?
Laut das Schreiben vom Bauamt muss die Wand zwischen Arbeitsraum und Raum dahinter (Gartengeräteraum) nicht als Trennwand gemäß §29 BauO 2018 NRW ausgebildet sein. Nur die tragenden und austeifenden Wände sowie die Decke müssen F30 sein.
Gruß
E. Tuncel
vielen Dank!
-Gewebliche Nutzung: Steuerberater (freiberufliche Tätigkeit)
-Der Abstand der linken Garage - Außenwand zur Grundstücksgrenze beträgt im Bestand ca. 4,00 m.
-Nach der Garagenverordnung haben wir bereits die Trennwand zwischen Garage und Arbeitszimmer und zum Raum dahinter in F30 angegeben. Die Decke als Raumabschließend F30. Die Tür von der Garage zum Raum dahinter in T30.
-Welche Qualifikation muss die Wand zwischen Arbeitszimmer und EFH haben?
Laut das Schreiben vom Bauamt muss die Wand zwischen Arbeitsraum und Raum dahinter (Gartengeräteraum) nicht als Trennwand gemäß §29 BauO 2018 NRW ausgebildet sein. Nur die tragenden und austeifenden Wände sowie die Decke müssen F30 sein.
Gruß
E. Tuncel

