Nutzungsänderung Garage in Arbeitsraum, NRW
#4
Da ist das Kind leider schon in den Brunnen gefallen …

Bei einer freiberuflichen Nutzung* und so wie der Grundriss aussieht, ist der Raum gar nicht selbstständig nutzbar und somit Bestandteil der "Wohnung", also des EFM. Insofern sind aus meiner Sicht alle baurechtlichen Fragestellungen erfüllt.

Die Einstufung in GK2 ist nicht nachvollziehbar, wenn die Wohnung plus Arbeitszimmer zusammen nicht mehr als 400 m² ergeben (§2 BauO NRW). Falls doch, wäre allerdings auch GK2 falsch.

Wenn man doch auf zwei Nutzungseinheiten pocht, muss die Trennwand feuerhemmend sein (§ 29 BauO NRW). Da ist jedoch nicht ganz unproblematisch, da bei GK1 keine Anforderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile gestellt werden (§ 27 BauO NRW). Ggf. sollte dann eine Abweichung beantragt werden.

* Diese Fragestellung ist vor allem auch planungsrechtlich von erheblicher Bedeutung. Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch in Reinen Wohngebieten zulässig (siehe §13 BauNVO); eine gewerbliche dagegen nicht.
Wichtig ist, dass in solchen Fällen auch die Bauvorlagen passen.

Gruß
C. Lammer
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von clammer - 07.02.2020, 03:35 PM
[Kein Betreff] - von ArTun - 07.02.2020, 04:43 PM
[Kein Betreff] - von clammer - 10.02.2020, 09:02 AM

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste