Anforderung Deckenbekleidung Tiefgarage
#1
Hallo zusammen,
wir diskutieren aktuell über Tiefgaragen-Deckenbekleidungen:
Es geht um die Klassifizierung nach DIN EN 13501-1 und den dazu geeigneten Baustoffen/Brandverhalten:

Wenn die Gebäudeklasse oder GaStellV ein schwer entflammbares Material fordert, war dies „früher“ nach DIN 4102-1 als B1 zu definiert.
Dieses schwerentflammbar ist nun nach DIN13501-1 mit vielerlei Brandverhalten erreichbar, definiert mit den Baustoffklassen, Rauchentwicklung und Abtropfen.

Hat man nun die „freie Wahl“ bei schwer entflammbaren Materialien, ob man abtropfen will oder nicht, ob man rauchen will oder nicht, oder ob man keinen, sehr begrenzten oder begrenzen Brandbeitrag will?

Ebenso würde uns interessieren, wo genau dann diese genaueren Klassifizierungen nach Baustoffklasse, Rauch und Tropfen gefordert werden?
Z.B. es ist gefordert, dass maximal d0 oder s0 erlaubt ist. (Z.B. Bekleidung von Außenwänden sind als d0 gefordert)

Hoffentlich kann uns weitergeholfen werden.
Kollegiale Grüße
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#2
Guten Tag,
die baurechtliche Anforderung "nichtbrennbar" entspricht der europäischen Klassifikation "A 2-s1, d0".

Gruß
C. Lammer
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#3
clammer;n1121 schrieb:Guten Tag,
die baurechtliche Anforderung "nichtbrennbar" entspricht der europäischen Klassifikation "A 2-s1, d0".

Gruß
C. Lammer

das ist korrekt.
Meine Frage beläuft sich aber auf schwer-entflammbar, hier sind mehrere Klassifikationen möglich.

Grundsätzlich geht es um die Frage, wo und wann welche explizite Klassifizierung für Rauch (s0-s3) und Tropfen (d0+d2) gefordert sind?
Analog bei den Abschlüssen mit Rauchdurchlässigkeit Sa,S200 oder Schließeigenschaft C2, C5?

Liegt das im Ermessen des Planers, welche Produkteigenschaft sinnvoll ist?
Oder gibt es genaue baurechtliche Definitionen, wann was gefordert ist?
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