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Hallo Herr Gesellchen, entscheidend ist, ob die Schutzziele der LBO erfüllt werden. Dabei ist es zweitrangig, ob ich 150 Personen oder 300 Personen zu retten habe bzw. müssen sich diese Personen selbst retten können. Wenn die Selbstrettung in angemessener Zeit erfolgen kann, ist der Feuerwiderstand der Bauteile ggf. zu vernachlässigen. Die Fluchtwege müssen ausreichend dimensioniert und nutzbar sein und in der Regel werden zwei bauliche Rettungswege benötigt, unabhängig, ob das Gebäude nach LBO oder VStättVO genehmigt wurde. Jürgen Koberstein
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hallo zusammen...
ich habe inzwischen auch veranstaltungen in der beschriebenen vorhgehensweise genehmigt bekommen.
allerdings gibt es mittlerweile auch baubehörden, die jeden raum, der evtl. mehr als 200 personen aufnehmen könnte (das wäre räume über 100 qm, wenn man dort eine "stehplatzveranstaltung" annimmt), als versammlungsstätte beurteilt haben möchten...
nach dem motto: "morgen kommen die Möbel raus und der Bauherr veranstaltet dort eine Party, eröffnungsfeier, werbeveranstaltung o.ä."
dies ist den Damen und herren dann oft nur schwer zu vermitteln, dass es sich dann um eine sondernutzung bzw. nutzungsänderung handeln würde!
grüsse aus franken
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hallo zusammen...
ich habe inzwischen auch veranstaltungen in der beschriebenen vorhgehensweise genehmigt bekommen.
allerdings gibt es mittlerweile auch baubehörden, die jeden raum, der evtl. mehr als 200 personen aufnehmen könnte (das wäre räume über 100 qm, wenn man dort eine "stehplatzveranstaltung" annimmt), als versammlungsstätte beurteilt haben möchten...
nach dem motto: "morgen kommen die Möbel raus und der Bauherr veranstaltet dort eine party, eröffnungsfeier, werbeveranstaltung o.ä."
dies ist den damen und herren dann oft nur schwer zu vermitteln, dass es sich dann um eine sondernutzung bzw. nutzungsänderung handeln würde!
grüsse aus franken
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@3franken
Möchten tue ich auch viel ...
Aber auch eine Bauaufsichtsbehörde muss sich an Gesetze halten. Und beurteilt werden kann und darf nur das, was beantragt wurde.
Wenn ich also keine Versammlungsstätte beantrage, kann sie auch nicht geprüft werden.
Eine widerrechtliche Nutzung, also eine illegale Handlung, kann und ist nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens!
Gruß
C. Lammer