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Einstufung Gebäudeklasse nach MBO BayBO

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    Einstufung Gebäudeklasse nach MBO BayBO

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Bei der Ermittlung der Gebäudeklasse für ein Wohngebäude (EG,OG und DG), Höhe <=7m, mit insgesamt 2 Nutzungseinheiten bin ich mir nicht sicher wie diese 400 m² Grenze nach BayBO gemeint ist, bzw. worauf sie sich bezieht...
    Das Gebäude hat im EG 247 m² im OG auch 247m² im DG 201 m², das wären insgesamt 695 m² Grundfläche
    Die 1. Nutzungseinheit erstreckt sich per seperater Treppenführung über alle Geschosse und die 2. Nutzungseinheit ebenso.
    Keine der Nutzungseinheiten ist über 400 m², also darf das gesamte Gebäude in Nutzungsklasse 1 eingeordnet werden sagt der Bauherr...stimmt das?? Da bin ich mir als Tragwerksplaner aktuell nicht wirklich sicher ob das ganze so richtig ist!! Über eine Enschätzung würde ich mich freuen.

    Meine Einschätzung wäre: Der Grenzwert von 400 m² gilt für das gesamte Gebäude, und man wäre mit den 695m² Gesamtfläche des Gebäudes weit drüber und muss in die Gebäudeklasse 3 eingeordnen.
    Hab ich recht oder der Bauherr?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Sebastian Portias

    #2
    GKl1-3.jpg

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      #3
      GK 3 - Richtige Antwort

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        #4
        Guten Tag,

        bei den Gebäudeklassen 1 und 2 dürfen die beiden Nutzungseinheiten zusammen nicht mehr als 400 m² besitzen. Also haben Sie Recht.
        Die Missverständlichkeit kommt vielleicht daher, dass bei der GK 4 die 400 m² für jede Nutzungseinheit angesetzt wird.

        Damit wäre das Gebäude also in GK 3 einzustufen und die Nutzungseinheiten über drei Geschosse nicht zulässig bzw. es muss eine Abweichung beantragt werden.

        Gruß
        C. Lammer

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          #5
          Hallo beisammen,
          vielen Dank für die Antworten, dachte ich mirs doch....(wirklich ein bisschen missverständlich) Da kann man gehörig in eine Falle tappen...

          Nochmals einer Frage clammer bzw. wer will: siehe nachfolgende Beschreibung:


          Die südliche Nutzungseinheit 1 hat 3 Geschosse (EG:108, OG:122, DG:126 insgesamt ca. 360 m²), Die Geschosse sind auch durch freiliegende Treppen miteinander verbunden keinen extra Treppenräume. Die Treppen liegen nicht übereinander.


          Die nördliche Nutzungseinheit 2 hat 3 Geschosse ( EG:141,OG:126,DG:97 insgesamt ca 360 m²), wobei die Geschosse über eine innenliegende offene Treppenführung miteinander verbunden sind. Die Treppen liegen zwar übereinander aber alles ist offen gehalten keine extra Treppenräume.

          D.h. die notwendige Treppe geht jeweils vom DG bis ins EG und dann ins Freie. Die 35 m wären immer eingehalten. Nun clammer: warum sollen denn in GK3 die Aufteilung einer Nutzungseinheit auf die drei Geschosse EG,OG und DG nicht zulässig sein? Könnten Sie mir sagen wo das geregelt ist, ich glaube solangsam er möchte sich den Brandschutzplaner sparen und lässt mich parallel im dunklen tappen….



          Vielen Dank.
          S.P.

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            #6
            Das steht ebenfalls in der Bayrischen Bauordnung, und zwar im Artikel 29.

            Mein Eindurck ist, das man von der (falschen) Vorstellung ausging, dass man sich mit dem Vorhaben in der GK 1 befindet.
            Nun sind wir aber in GK 3 - und die ganzen Ausnahmen* für GK 1 (und GK 2) sind somit hinfällig.
            Wenn also mein Eindruck richtig ist, muss die gesamte Planung nochmal mit der BayBO abgeglichen und entsprechend angepasst werden.
            Inwieweit das ganze noch dem Planungsrecht entspricht, ist noch eine ganz andere Frage ...

            Gruß
            C. Lammer

            * Der Gesetzgeber hat für den gemeinen Häuslebauer einige Vorschriften deutlich abgemildert, damit sein Häuschen auch bezahlbar bleibt.

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