Wir besitzen ein Mietshaus mit 14 Wohnungen, gebaut in 1960. Der Nordwand ist auf die Grundstücksgrenze gebaut und ist eine F90 Brand Schutzwand, denn auf 4 Meter Abstand steht einen Halbrunde Stahlblechhalle als Lagerhalle der Ehemalige Besitzer des Hauses (Haus für die Mitarbeiter der Firma) Diese Halle ist gebaut in 1972. 12 Jahre später als das unser Haus gebaut ist!! Wir haben das Mietshaus gekauft in 2019. Jetzt kommt das Bauamt und sagt das der Dachüberstand welcher Sich auf 7.8 Meter hoch befindet, nicht F90 Brandgeschützt ist und dass wir das ändern müssen z.B. Umkleiden mit Brandschützplatten. Aber weil die Stahlblechhalle Halbrund ist, ist der Dachüberstand mehr als 6.5 Meter von der Halle entfernt. Ich habe 2 Fragen: 1. Warum dürfen wir den Dachüberstand nicht so lassen, der Dachüberstand ist nämlich mehr als 5 Meter entfernt von der Stahlblechhalle. Stell mal vor das der Brandschutzwand noch höher war, z.B. der Dachüberstand befindet sich auf 20 Meter Höhe muss er dann immer noch umkleidet werden? 2. Warum müssen wir den Dachüberstand ändern, statt das der Besitzer der Halle etwas ändern muss. Er hätte doch in 1972 kein Genehmigung kriegen dürfen oder?
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Keine Ankündigung bisher.
Geforderter Umbau bei Mehrfamilienhaus an Grundstücksgrenze
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Wir können und dürfen hier keine Rechtsberatung machen.
Grundsätzlich ist es aber so, dass jeder Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück die notwendigen Abstände einhalten muss.
D. h. wenn das Mietshaus weniger als 2,5 m von der Grundstückgrenze entfernt steht, muss es eine Gebäudeabschlusswand besitzen - unabhängig davon, was wo auf dem Nachbargrundstück steht oder auch nicht.
Es sei denn, der Abstand ist öffentlich-rechtlich gesichert, z. B. durch eine Baulast auf dem Nachbargrundstück.
Gruß
C. Lammer
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