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Anforderungen an einen Notausstieg vs. Nutzung als Balkon

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    Anforderungen an einen Notausstieg vs. Nutzung als Balkon

    Liebe fachkundige Forenmitglieder,

    ich erwäge aktuell den Erwerb einer Wohnung (Maisonette, Dachgeschoss + Spitzboden) in einem MFH mit 10 Parteien in Bayern, die mit einer vom Spitzboden aus erreichbaren "Notausstiegs-Plattform" ausgestattet ist. Neben diesem Notausstieg verfügt die Wohnung im Spitzboden noch über eine weiteren Ausgang zu einer Treppe, die allerdings wieder im regulären Treppenhaus mündet.

    Zu dem Notausstieg hätte ich nun folgende Fragen:
    • Gibt es einen brandschutztechnischen oder rechtlichen Grund, warum der Notausstieg nur mit einem sehr fadenscheinigen Geländer mit horizontalen Stahlseilen ausgestattet ist? Kostensparmaßnahme, oder ist das Ziel, dass die Feuerwehr hier im Brandfall das Geländer bzw. die Stahlseile einfach entfernen kann, um eine Rettung zu ermöglichen? Insbesondere für Kinder ist das ja eine eher gefährliche Konstruktion.
    • Die Nutzung des Notausstiegs als Balkon ist wohl untersagt. Ist das in dieser Absolutheit korrekt, oder ist es denkbar, dass der Ausstieg nach entsprechender baulicher Veränderung des Geländers auch als Balkon genutzt werden darf? Welche Vorschriften müssten hier berücksichtigt werden?
    • Welche Unterlagen müsste es hierzu im Regelfall geben, die ich vom aktuellen Eigentümer zur Einsicht anfordern kann? Aktuell verfüge ich nur über sehr unkonkrete Aussagen zur (Nicht-)Nutzbarkeit des Ausstiegs.
    P.S.: Hier noch ein Album mit besser erkennbaren Bildern - die im Forum wurden leider sehr stark verkleinert: https://imgur.com/a/bQYTd0g

    Danke und liebe Grüße
    Franzl
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    Zuletzt geändert von Franzl; 08.09.2021, 18:16.

    #2
    Guten Tag,

    aus der Ferne ist eine Antwort nur schwer bzw. grundsätzlich möglich
    • Das Geländer scheint die baurechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Wenn Sie als Eigentümer mehr machen wollen, bleibt das Ihnen überlassen. Einen "Mangel" lässt sich dadurch nicht ableiten.
    • Da sich der Notausstieg innerhalb der Kubatur des Gebäudes befindet, wäre es bei einer Umnutzung eine Dachterrasse, für die ggf. höhere Auflagen gelten als für einen Balkon. Aus meiner Warte ist eine Nutzung als Balkon genehmigungspflichtig.
    • Was Sie auf jeden Fall einsehen sollte, ist die gültige Baugenehmigung,
    Gruß
    C. Lammer

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