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Manuelle Auslösung der RWA im Treppenraum

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    Manuelle Auslösung der RWA im Treppenraum

    Liebe Brandschutzexperten,

    bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass die manuelle Auslösung des Rauchabzuges im Treppenraum von allen Gebäudenutzern betätigt werden soll. Wir haben dies in den Brandschutzunterweisungen so gelehrt, sogar in der Brandschutzordnung verankert.

    In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Feuerwehr, hat dieser deutlich darauf hingewiesen, dass die RWA ausschließlich durch die Einsatzkräfte ausgelöst werden soll.

    Ich selbst sehe die Öffnung des Rauchabzuges in Treppenräumen immer noch für sinnvoll und problemlos an, weil es die Zeitspanne für eine Selbstrettung verlängert und die sog. „Kaminwirkung“ vor allem förderlich für die Rauchableitung ist.

    Da es in diesem Punkt unterschiedliche Sichtweisen gibt, würde ich mich über eine Diskussion an dieser Stelle freuen, um meine Meinung zu festigen oder auch zu revidieren.

    #2
    Die Frage wurde bereits hier
    http://www.brandschutzforum.net/view...php?f=8&t=3496
    gestellt und beantwortet.

    C. Lammer

    Kommentar


      #3
      Guten Abend,

      ​liebe "Experten" wie bei vielen Dinge im Leben verderben viele Köche den Brei.

      ​Fakt ist, dass es Rauch und Wärmeabzugsanlagen in Treppenhäuser gibt, die durch einen eigens dafür vorgesehen Brandmelder / Rauchmelder automatisch ausgelöst werden. Auch hier wird nicht wie gewünscht gleichzeitig eine Zuluftöffnung ( Haustür, Fenster , Zuluftöffnungen ) geöffnet.

      ​Die Tatsache, dass manuelle Auslösungen vorhanden sind, dienen diese selbstverständlich auch dem Laien selbigen zu bedienen.

      ​Gut wäre hier dann, dass dieser Personenkreis (Bewohner) über den Sinn, Funktion und Wirksamkeit einer solchen Einrichtung unterwiesen wurde.
      Und recht Zeitnah für eine entsprechende Zuluftöffnung Sorge tragen.

      Und die getroffene Aussage des o.g. Feuerwehrmannes sei dahin gestellt. Ich springe auch nicht ins Wasser weil ein Feuerwehrmann es gerne hätte.

      ​Aber vielmehr Augenmerk sollte auf Rauchabzugsfläche gelegt werden denn hier wurden bislang und werden weiterhin die meisten Fehler gemacht insbesondere der Architekten. Siehe Forderung der BauO über Größe der Rauchabzugsfläche.

      Kommentar


        #4
        DIe Aussage, dass in es "Fakt ist, dass es Rauch und Wärmeabzugsanlagen in Treppenhäuser gibt" ist falsch. In Treppenräumen wird eine Rauchableitung gefordert; diese hat nichts mit RWA, NRA etc. zu tun. Diese Einrichtung zur Rauchableitung unterliegt keinen Normen, braucht keine Zulassung oder Notstromversorgung.

        Zum Thema "Öffnen" führt die AREGBAU aus:
        "Wie bisher ist nach Satz 3 für alle innenliegenden und für Treppenräume in Gebäuden mit mehr als 13 m Höhe (s. oben) eine Öffnung
        zur Rauchableitung an der obersten Stelle erforderlich, deren Abschluss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus (manuell) geöffnet werden kann. Der Begriff „Rauchabzug" wird ersetzt durch „Öffnung zur Rauchableitung“ um klarzustellen, dass keine Rauchabzugsanlage und auch keine automatische Einschaltung verlangt werden; das Öffnen erfolgt in der Regel durch die Feuerwehr, die auch die erforderliche Zuluftzufuhr (i. d. R. durch offene Haustür) herstellt."

        Gruß
        C. Lammer

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          #5
          Zu dem Thema ganz einfach gesagt, Ich arbeite in einem Unternehmen welcher auf Brand- und Gefahrenschutz Spezialisiert sind, und verbaue auch selbst RWA's.
          RWA's sind je nach Bundesland unterschiedlich verpflichtend.
          Eine RWA muss von jeden Menschen bedienbar sein bis auf von Kindern. Dazu die RWA Taster im Treppenhaus.
          Eine RWA braucht eine Notstromversorgung in der Form eines oder mehreren Akkus, welche eine Mindest Ampere braucht je nach Motoren die Fenster bedienen.
          So nun zu dem Theme wer die RWA auslösen darf.
          Die RWA Taster müssen aufm DG sowie im EG angebracht sein. Im EG ist es Pflicht das dieser in einem Brandfall aufjedenfall beim Angriffspunkt der Feuerwehr meist an der Eingangstür des Hauses befestigt ist und nicht auf der Anderen Seite.
          Daher kommt dieser Aberglaube das nur die Feuerwehr eine RWA auslösen darf.
          Auslösen darf jeder Sie sobald es zu einen Brandfall kommt und das Treppenhaus verraucht ist sodass man dadurch nicht mehr fliehen kann.
          Auslösen zum Testen macht das zuständige Wartungsteam, also zur Jährlichen Wartung der RWA.
          Für die Mieter wird meist ein Lüftungstaster angebracht damit die Scheibe nicht zerschlagen und ersetzt werden muss. Ich hoffe ich habe euch etwas Aufklärung dazu geben können.
          L.G. Mario

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            #6
            Hallo Mario,
            spezialisiert hin oder her. Rechtsverbindlich sind in Deutschland die Bauordnungen der Länder. Und in denen wird für Treppenräume in Gebäuden mit mehr als 13 m Höhe eine Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle gefordert - und sonst nix anderes.
            Der von mir in vorigen Beitrag zitierte Absatz stammt von der ARGEBAU, also der Bauministerkonferenz, welche die Musterbauordnung erstellt, auf der die Landesbauordnungen basieren; somit also der Wille des Gesetzgebers.
            Ihre Aussage "Eine RWA braucht eine Notstromversorgung" ist für Treppenräume schlicht und ergreifend falsch. Wenn Ihre Kunden das explizit möchten, steht das auf einem anderen Blatt; bauordnungsrechtlich ist sie nicht notwendig.
            Soweit zu Rechtslage.

            Gruß
            C. Lammer

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              #7
              Als Beispiel Baden-Württemberg:
              § 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (Zu § 28 Abs. 2 LBO) LBOAVO [ist etwas umständlich BaWü hat eine LBO in der nicht viel steht und eine Ausführungsverordnung]
              (7) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Für an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sind dafür in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² erforderlich, die geöffnet werden können.
              Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können

              Wenn jemand das selbe Thema auf Hochhäuser anwenden möchte - gern. Auch da ist von RWA keine Rede, sondern von Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen. Sind statt Sicherheitstreppenräumen zwei "notwendige Treppenräume" bis 60 m Höhe ohne besondere Anforderungen vorhanden, gilt LBO, also das Vorbeschriebene.

              Thematisch geht es hier nicht um RWA in z.B. Garagen GaVO §7(2) oder §12 oder in Industriebauten (Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2). Dort werden RWA baurechtlich gefordert.

              N.Mario.B bitte das Thema beachten!
              Es ging um Anlagen in Treppenräumen. Wenn Sie als spezialisierte Fachkraft über Erkenntnisse verfügen, so lassen Sie uns bitte daran teilhaben. Einen schnellen Überblick kann man z.B. mit dem Brandschutzatlas erhalten. Ich habe in den Bauvorschriften einiger Bundesländer nachgesucht und die Forderung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage in Treppenräumen nicht gefunden. Das mag natürlich an mir liegen.

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