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Sind Gleichrichterwerke prinzipiell als Sonderbau zu bewerten?

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    Sind Gleichrichterwerke prinzipiell als Sonderbau zu bewerten?

    Sind Gleichrichterwerke prinzipiell als Sonderbau zu bewerten?
    Ich verstehe leider nichts von Elektro.
    Unter anderem sind Gebäude mit erhöhter Brandgefahr ein Sonderbau gem. Sächs. BauO §4 (4) Nr. 20
    (Anlagen, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit
    vergleichbaren Gefahren verbunden sind.)
    Was bedeutet das? Ab welcher Leistung von elektrischen Anlagen?

    Gehören elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit
    Nennspannungen über 1 kV zu Sonderbauten?

    Über fachlich hinterlegte Meinungen würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Tina Richter (Dipl.-Ing. Architektur)

    #2
    Gemäß IS-ARGEBAU (https://www.bauministerkonferenz.de/...&o=759O986O991) ist das Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen unter Sonderbauten, Feuerungsanlagen und Garagen zu finden. Daran würde ich mich orientieren und die bauliche Anlage gegebenenfalls unter Punkt 20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind, einordnen.

    m.f.G.
    U. Drechsler

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      #3
      Guten Tag Frau Richter,

      Sonderbauten sind nur die unter §2 Absatz 4 SächsBO aufgeführten Tatbestände. Also lautet die Antwort auf Ihre Frage "Sind Gleichrichterwerke prinzipiell als Sonderbau zu bewerten?" Nein.
      Gleichwohl ist die SächsEltBauR für Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV einzuhalten.
      Durch die Anwendung der SächsEltBauR entsteht im Umkehrschluss kein Sonderbau.

      Gruß
      C. Lammer

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        #4
        Guten Tag Herr Lammer,
        würde das aber nicht auch bedeuten, dass bauliche Anlagen, für die das Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen gilt, bis zur Gebäudeklasse 4 ohne geprüften Brandschutznachweis errichtet werden?

        m.f.G.
        U. Drechsler

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          #5
          Wenn es bei dem Gebäude sich nicht um ein Verfahrensfreies Gebäude handelt gilt:
          §66 Abs. 3
          "Bei
          1.Sonderbauten,
          2.Mittel-und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 1 Nummer 3 und
          3.Gebäuden der Gebäudeklasse 5, muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein."
          D.h. nicht unbedingt, dass es keinen Brandschutznachweis geben muss. Der muss nur nicht einer Prüfung durch die Bauaufsicht unterzogen werden. Wer den Nachweis erstellen darf ist dort auch geregelt.

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