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Abweichung oder Komplettaustausch wegen Umrüstung von Falz- zu Türtreibriegel

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    Abweichung oder Komplettaustausch wegen Umrüstung von Falz- zu Türtreibriegel

    Ich habe eine Frage zu einer bestehenden Doppelflügeligen T30 RS Holztür, die ein Schreiner vor ca. 5 Jahren gebaut hat.

    Das Problem das bei einer Begehung aufgefallen ist ist, dass der Standflügel keine Klinke hat, sondern nur einen Falztreibriegel. Die Tür ist aber nur in ihrer vollen Breite
    als Fluchttür als Rettungsweg ausreichend und benötigt daher im Standflügel anstelle des Falztreibriegels einen normalen Türtreibriegel mit Klinke.

    Der neue Türtreibriegel passt genau in den Falztreibriegel, es müsste lediglich eine Loch (Durchmesser max. 10mm und eine Bohrtiefe von ca. 2cm ) von der Innenseite des Türblattes bis zum Türtreibriegel in das Holz gebohrt werden. Die Tür würde vom gleichen Schreiner umgebaut werden, er meint aber, dass das ein Problem sein könnte, da er an der Brandschutztür nichts verändern darf. Es müsste nun wegen einem 10mm Loch nun die gesamte Brandschutztür tauscht werden. Das Loch geht ja nicht einmal durch die komplette Holztür, sondern wäre nur auf einer Seite des Türblattes, da wir nur auf einer Seite die Klinke benötigen.

    Könnte man das ganze vielleicht mit einer Gefährdungsbeurteilung/Abweichung lösen oder müsste wirklich die gesamte Tür getauscht werden, wegen einem Loch von 10mm Durchmesser und einer tiefe von ca. 2 cm? Die Holztür hat eine gesamte Stärke von ca. 8cm.

    Hatte jemand schon einmal so einen Fall?

    #2
    Guten Tag,

    für die Türe haben Sie doch sicher den Verwendbarkeitsnachweis vorliegen? Dort steht in der Regel drin, was nachträglich geändert werden darf.

    Es gibt auch entsprechende Richtlinien des DIBt, dazu muss man aber Wissen, wann der Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, weil es zwei Stände gibt (vor und ab dem "modifizierten Zulassungsverfahren").

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo Herr Lammer,

      ja ich konnte mir heute die aktuelle "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" im Internet beim DIBt besorgen.

      Zusätzlich habe ich zu dem Thema noch einen interessanten Bericht im FeuerTrutz Magazin von 2012 gefunden.
      Link --> Richtiger Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen und Abweichungen

      Laut der bauaufsichtlichen Zulassung heißt es:
      Austausch des Schlosses durch geeignetes (vergleichbares), selbst verriegelndes Schloss mit Falle1, sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich werden. Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden.

      Somit wäre es grundsätzlich möglich aber es fehlt mir leider genau ein Detail in der Beschreibung, so dass ich mir vom Hersteller eine Rückmeldung erhoffe, um meine Frage final beantworten zu können.


      Danke nochmals für Ihren Beitrag.

      Mit freundlichen Grüßen
      F.P.

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