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PU-Kerndämmung B2 in Gebäudeklasse 5:

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    PU-Kerndämmung B2 in Gebäudeklasse 5:

    PU-Kerndämmung B2 in Gebäudeklasse 5:
    geplanter Aussenwandaufbau: Verblender/Fingerspalt/PU-Dämmung B2 b=14cm/KS-Hintermauerwerk.
    Fenster liegt aussenbündig mit der Kerndämmung.
    Zwischen Fensterinnenkante und KS-Hintermauerwerk verbleibt ein Zwischenraum von ca. 6-8cm, der mit einer Trockenbauplatte verschlossen wird. Hinter der Trockenbauplatte ist die PU-Kerndämmung.
    Frage: Nach Hamburger Bauordnung ist eine B2 Dämmung erlaubt, wenn eine Brandausbreitung auf und in die Dämmung ausreichend lange begrenzt wird. Muss die direkt an den Innenbreich anschliessende Kerndämmung durch eine Feuerschutzplatte gesichert werden?

    #2
    Hallo MDU,

    zu Ihrer Frage haben wir folgende Antwort eines Autoren erhalten. Er schreibt, dass seiner Meinung nach "eine normal entflammbare Dämmung B2 unter den genannten Voraussetzungen in HH nicht zulässig wäre. HBauO § 26 lässt diese Option nicht zu.
    Zu der Fragestellung wäre eine Skizze zum Verständnis nicht schlecht. Aus der Ferne und ohne Detailkenntnis erscheint es sinnvoller, den Hinterlüftungsspalt im Anschluss an das Fenster und die schwer entflammbare Dämmung B1 durch vormauern des KS Hintermauerwerks bis an die Vorsatzschale zu verschließen und an dieser Stelle auf die Dämmung zu verzichten. Inwieweit dadurch dann eine neue Schwachstelle entsteht, sei jetzt mal dahin gestellt. Aber eine Feuerschutz-Trockenbauplatte an dieser Stelle ist technisch kaum vorstellbar (-> Feuchtigkeit auf Dauer)."

    Viele Grüße,
    Redaktion Feuertrutz

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