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2. Rettungsweg - Pult & Flachdach

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    2. Rettungsweg - Pult & Flachdach

    Hallo,

    wir sind etwas verunsichert und hoffen, hier etwas Gewissheit zu bekommen.

    Wir haben ein EFH mit ELW in Bayern, das über ein Pultdach verfügt.

    Im Speziellen geht es um eine "Kammer" über einem Kinderzimmer.
    Dieser Raum ist nur über das Kinderzimmer und durch eine Klappe & daneben noch eine zusätzlich herausnehmbare Platte und eine Leiter erreichbar.
    Also in etwa so wie Dachböden, aber wohnlicher/kindgerechter.
    Der Raum hat eine Grundfläche von 210 x 148 cm & im Hochpunkt 197 cm.
    Er ist Teil des Pultes und zwar des oberen, dh er hat nur eine schräge Decke. Mit qm und Wohnfläche tue ich mich daher schwer.
    Er verfügt über KWL, Strom, Licht, Netzwerk, Fenster (ca 80 x 150 cm ohne Steg zwischen Flügeln), keine Heizung.
    Das Fenster führt direkt (ca 75 cm "Fallhöhe") aufs angrenzende Flachdach, das keine Absturzsicherungen aussen rum hat.
    Das Fenster ist daher auch nicht direkt "anleiterbar".
    Zudem sind die Fenstergriffe abschließbar und die Schlüssel nicht am Fenster aufbewahrt, damit da eben kein "Tourismus" aufs Flachdach entsteht.
    Wir schätzen die Gefahr, dass einer aufs Flachdach klettert und sich verletzt sehr viel höher ein als dass ein Feuer ausbricht und es dabei in diesem Bereich zu Verletzungen kommt.
    Gedacht ist er als Schlafraum (Matratze passt rein) und Rückzugsmöglichkeit. Also schon auch Dauernutzung.
    Bei geschlossener Klappe kann auch niemand runterfallen.
    Bei offener Klappe bzw herausgenommenem Brett reden wir von einer offenen Fläche von 147 x 53 cm & ca 2,45 Metern Fallhöhe.

    Jetzt sind wir total verunsichert bzgl der Stichworte "gefangener Raum", "zweiter Rettungsweg", "Brandschutz", "Absturzsicherung" usw.

    Gibt's da irgendwelche Regelungen, die auf unsere Konstellation zutreffen ?
    Und sollten/dürfen wir den Raum nicht so nutzen wie angedacht ?
    Hätten/Können wir irgendetwas machen (können), um es regelkonform hinzubekommen - insbesondere das Klappen-/Lukenthema ?
    Um welche Regeln/Paragraphen/Artikel geht es konkret ?
    Spielt auch das Thema Absturzsicherheit-/sicherung rund um die Luke/Klappe eine Rolle ?

    Vielen Dank schon mal für die Rückmeldungen !

    Gruß

    Christian

    #2
    Guten Tag,

    die Nutzung ist so nicht zulässig. Dazu zwei Zitate aus der Bayrischen Bauordnung:


    Art. 31 Erster und zweiter Rettungsweg
    (1) Für Nutzungseinheiten ... wie Wohnungen ... müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander
    unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;

    Art. 32 Treppen
    (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). ...
    (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.

    Die angedachte Nutzung fällt unter den Begriff "Aufenthaltsraum".

    Sie müssen also eine notwendige Treppe einbauen.

    Das Thema "Absturzsicherheit-/sicherung" fällt in den Bereich der Verkehrssicherungspflicht und muss daher beachtet werden.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo,

      vielen Dank.

      Hatten wir befürchtet :-(

      "Zwei getrennte Rettungswege"
      Welches EFH hat das denn ab dem 1. OG, wenn nur eine Treppe zwischen EG & OG existiert und die Fenster zum Garten rausgehen, wo die Feuerwehr nicht anleitern kann ?
      Nicht daß ich da jetzt ein Faß aufmachen will, aber soweit ich das verstehe, ist das doch problematisch.

      Unsere "Kammer"
      Wenn wir die Leiter (die wir dann Treppe nennen würden) fest installieren, wäre also vorschriftsgemäß ?
      Hätte uns da irgendjemand bei Planung/Ausführung drauf hinweisen müssen (Architekt, Zimmer) ?
      Die geplante Nutzung ist in den Plänen & dem LV so benannt.

      Galerien
      Wie verhält es sich bei Galerien ?
      Also im selben Raum geht es über Treppe/Leiter auf eine Platte mit Geländer - alles luftig/offen.
      Gibt's da irgendwelche Besonderheiten bei der Nutzung als Aufenthaltsraum - oder ist es gar kein eigener Raum ?
      Nur damit wir hoffentlich hier mal alles vorschriftsgemäß haben.


      Wir hatten echt die Hoffnung, daß Architekten & Fachhandwerker da Bescheid wüßten & uns bei der Planung oder spätestens Ausführung drauf hingewiesen hätten.


      Danke schon mal & Gruß

      Christian

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        #4
        Guten Tag,

        zu Ihren Fragen:
        • "Zwei getrennte Rettungswege"
          Die Feuerwehr kann grundsätzlich auch im Garten anleitern (es gibt Ausnahmen, das führt jetzt hier aber zu weit)
        • Wenn wir die Leiter (die wir dann Treppe nennen würden) fest installieren, wäre also vorschriftsgemäß ?
          Nein, die Treppen muss den Anforderungen an notwendige Treppen entsprechen.
        • Hätte uns da irgendjemand bei Planung/Ausführung drauf hinweisen müssen (Architekt, Zimmer) ?
          Dies ist eine juristische Frage: Im Forum dürfen und können wir keine Rechtsberatung machen.
        • Für Galerien etc. gibt es spezielle Regelungen.
        Gruß
        C. Lammer

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