Hallo liebe Kollegen,
ich habe ien Frage bezüglich der notwendigen Treppenräume. Hier ein paar Eckdaten:
-Das Gebäude ist 1994 gebaut worden.
-Ein Bürogebäude in Thüringen, Gebäudeklasse 5
-Mehrere notwendige Treppenräume (teilweise innenliegende notwendige Treppenräume)
Meine Frage:
Das Gebäude hat 8 innenliegende und 4 außenliegende notwendige Treppenräume. Nach Bauordnung von 1990 (BO der DDR) gebaut worden. Laut §33 Treppenräume der BO der DDR;
§33 (9) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m erhalten, die geöffnet werden können. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.
§ 33 (10) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v.H. der Grundfläche mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.
Die vorhandenen innenliegende Treppenräume verfügen Rauchabzugsvorrichtungen nach §33 (10), verfügen aber kein Fenster zum Lüften.
Müssen diese Art der Treppenräume (innenliegende notwendige Treppenräume) auch belüftet werden. Wenn , ja...wie? Verlangt der gesetzgeber auch Lüftung für die innenliegende notwendige Treppenräume nach der damaligen Bauordnung. Ehrlich gesagt, verstehe ich Abs. 9 nicht so genau...
Danke für eure Antworten
ArTun
ich habe ien Frage bezüglich der notwendigen Treppenräume. Hier ein paar Eckdaten:
-Das Gebäude ist 1994 gebaut worden.
-Ein Bürogebäude in Thüringen, Gebäudeklasse 5
-Mehrere notwendige Treppenräume (teilweise innenliegende notwendige Treppenräume)
Meine Frage:
Das Gebäude hat 8 innenliegende und 4 außenliegende notwendige Treppenräume. Nach Bauordnung von 1990 (BO der DDR) gebaut worden. Laut §33 Treppenräume der BO der DDR;
§33 (9) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m erhalten, die geöffnet werden können. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.
§ 33 (10) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v.H. der Grundfläche mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.
Die vorhandenen innenliegende Treppenräume verfügen Rauchabzugsvorrichtungen nach §33 (10), verfügen aber kein Fenster zum Lüften.
Müssen diese Art der Treppenräume (innenliegende notwendige Treppenräume) auch belüftet werden. Wenn , ja...wie? Verlangt der gesetzgeber auch Lüftung für die innenliegende notwendige Treppenräume nach der damaligen Bauordnung. Ehrlich gesagt, verstehe ich Abs. 9 nicht so genau...
Danke für eure Antworten
ArTun
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