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    Notwendige Treppenräume

    Hallo liebe Kollegen,

    ich habe ien Frage bezüglich der notwendigen Treppenräume. Hier ein paar Eckdaten:
    -Das Gebäude ist 1994 gebaut worden.
    -Ein Bürogebäude in Thüringen, Gebäudeklasse 5
    -Mehrere notwendige Treppenräume (teilweise innenliegende notwendige Treppenräume)

    Meine Frage:
    Das Gebäude hat 8 innenliegende und 4 außenliegende notwendige Treppenräume. Nach Bauordnung von 1990 (BO der DDR) gebaut worden. Laut §33 Treppenräume der BO der DDR;

    §33 (9) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m erhalten, die geöffnet werden können. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.
    § 33 (10) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v.H. der Grundfläche mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.


    Die vorhandenen innenliegende Treppenräume verfügen Rauchabzugsvorrichtungen nach §33 (10), verfügen aber kein Fenster zum Lüften.

    Müssen diese Art der Treppenräume (innenliegende notwendige Treppenräume) auch belüftet werden. Wenn , ja...wie? Verlangt der gesetzgeber auch Lüftung für die innenliegende notwendige Treppenräume nach der damaligen Bauordnung. Ehrlich gesagt, verstehe ich Abs. 9 nicht so genau...

    Danke für eure Antworten
    ArTun

    #2
    Ja, auch innenliegende Treppenräume müssen belüftet werden KÖNNEN.
    Das "Wie" ist in der BO nicht festgelegt. Ob es zur BO der DDR auch Ausführungsbestimmungen gab, ist mir nicht bekannt.

    Gruß
    C. Lammer

    Kommentar


      #3
      Auch wenn es kein Brandschutzthema ist
      Hier findet man den alten Text:
      https://www.stadtgrenze.de/s/ddr/bau...desbauordnung.
      so sehr unterschieden sich die Bauordnungen nicht. Diese ist der Beweis, dass es in einem Staat mit EINER Bauordnung auch gehen könnte.
      Aber zum Thema:
      Wenn der Treppenraum nach § 33 der Bauordnung gebaut wurde haben Sie Bestandsschutz, wenn nicht, müssen Sie nachbessern.
      Abs. 1
      "Innenliegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen."

      Also, entweder der Treppenraum funktioniert oder er ist schon damals nicht genehmigungsfähig gewesen.

      Alle Räume müssen belüftet werden, sonst würden Sie darin ersticken. Auch ein Lüftungsverbund ist eine Lösung.

      "(9) Treppenräume müssen zu lüften ... sein. ...
      (10) ... bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v.H. der Grundfläche mindestens jedoch von 1 m² anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß....
      (11) Auf Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden."

      Innenliegender Treppenraum, keine Fenster (wo auch? :-)), Lüftung muss ermöglicht werden. Es ist wie in den Bauordnungen der Bundesländer. Wir haben eine Dachöffnung, -kuppel, was auch immer. Diese wird bei Rauch elektrisch (automatisch mit Rauchmelder oder von Hand) geöffnet. Er verbietet niemand, das diese Öffnungsvorrichtung auch zu Lüftungszwecken genutzt wird. Durch die häufige Benutzung wird das öfter kontrolliert, ein schöner Nebeneffekt. Zu beachten ist, dass ein Regensensor ganz hilfreich wäre, aber zwingend notwendig ist der nicht. Wir auch hierzulande bei Neubauten so gemacht und ist genehmigungsfähig.

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