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Brandschutz Notwendige Treppenräume

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    Brandschutz Notwendige Treppenräume

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu den Brandschutzanforderungen an den Oberen
    Abschluss eines notwendigen Treppenraumes.
    Erläuterungen zum Bauvorhaben:
    - Neubau eines Wohngebäude, Gebäudeklasse 3
    - Treppennraummauerwerk: 24cm Kalksandstein
    - Dachkonstruktion: Nagelplattenbinder Walmdach, Fachwerkbinder Holz
    - Der Dachbodenraum über dem Treppenraum ist nicht begehbar und ohne Nutzung.
    Meine Frage betrifft Brandenburgische Bauordnung §35 (4).
    ,,Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil
    die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht,
    wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.‘‘

    - Die Treppenraumwände können nicht durchgängig bis zur Dachdecke geführt werden,
    da die Untergurte und Streben der Nagelplattenbinder aus Holz diese Wände durchstoßen.
    Die Treppenraumwände sollen nur bis OK Untergurt geführt werden.
    Am Untergurt soll eine klassifizierte selbstständige Unterdecke F30 alleine von unten
    als raumabschließendes Bauteil befestigt werden.
    Nun meine Frage:
    Ist zwingend eine Brandbeanspruchung von Oben auch bei Gebäudeklasse 3 und
    nichtausgebautem Dachraum notwendig?
    Die am Treppenraum angrenzenden Unterdecken werden ebenfalls F30 alleine von unten ausgebildet.
    Im Dachraum befinden sich keine Zündquellen.

    Eine Kapselung mit Bekleidung und Brandschutz von Oben ist durch fehlende Bewegungsflächen
    und einbindende Holzstreben vom Binder nicht durchgängig möglich.
    Handwerklich ist kaum Platz dort zu arbeiten.

    Kann und muss man dazu einen Abweichungsantrag stellen und von welchem §?
    Bedeutet die feuerhemmende und raumabschließende Forderung denn grundsätzlich
    Brandschutz von unten und oben?

    Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Danke


    #2
    Decken zwischen Geschossen müssen F90 erfüllen, F30 reicht eigentlich nicht.
    Es muss sichergestellt werden, dass kein Brandüberschlag über den Dachraum von einer Wohnung zur anderen oder ins Treppenhaus stattfindet.
    Am besten beim zuständigen Bauamt anfragen. Problematik darstellen und fragen, wie das Gebäude genehmigungsfähig wird.

    Kommentar


      #3
      Bei GK 3 sind die Decken in den Obergeschossen (mindestens) feuerhemmend auszuführen ( § 31 Absatz 1 Nummer 3 BbgBO), demnach ist aus der obere Abschluss des Treppenraumes (mindestens) feuerhemmend auszubilden.
      Die Feuerwiderstandfähigkeit bezieht grundsätzlich immer auf alle Seiten.

      Eine Unterdecke mit einer reinen Brandbeaufschlagung von unten macht hier überhaupt keinen Sinn, da die Schutzziele des § 35 Absatz 1 BbgBO nicht erfüllt werden.

      Ich frage mich immer wieder, warum Entwurfsplaner Gebäude nicht vernünftig planen können.

      Wenn Sie materielle Anforderungen der Bauordnung nicht erfüllen wollen, müssen Sie einen Abweichungsantrag stellen. Ob der dann genehmigt wird, ist eine ganz andere Frage.

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