Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich der Wohnungseingangstüren ab GK 4, Nds
-Gemäß § 15 (4) DVO-NBauO sind bei Abschlüssen in notwendigen Treppenräumen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter erlaubt. Wie ist das zu verstehen? Die Forderung für die Wohnungseingangstüren ist dicht- und selbstschließend. Können die Seitenteile (<2,50 m) und Oberlichter ohne Brandschutzanforderung/-qualifikation ausgeführt werden?
Vielen Dank im Voraus
Artun
ich habe eine Frage bezüglich der Wohnungseingangstüren ab GK 4, Nds
-Gemäß § 15 (4) DVO-NBauO sind bei Abschlüssen in notwendigen Treppenräumen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter erlaubt. Wie ist das zu verstehen? Die Forderung für die Wohnungseingangstüren ist dicht- und selbstschließend. Können die Seitenteile (<2,50 m) und Oberlichter ohne Brandschutzanforderung/-qualifikation ausgeführt werden?
Vielen Dank im Voraus
Artun
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