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Lichtdurchlässige Seitenteile/Oberlichter bei Abschlüssen in not. Treppenräumen

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    Lichtdurchlässige Seitenteile/Oberlichter bei Abschlüssen in not. Treppenräumen

    Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich der Wohnungseingangstüren ab GK 4, Nds

    -Gemäß § 15 (4) DVO-NBauO sind bei Abschlüssen in notwendigen Treppenräumen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter erlaubt. Wie ist das zu verstehen? Die Forderung für die Wohnungseingangstüren ist dicht- und selbstschließend. Können die Seitenteile (<2,50 m) und Oberlichter ohne Brandschutzanforderung/-qualifikation ausgeführt werden?

    Vielen Dank im Voraus
    Artun


    #2
    Die Türanlage darf maximal 2,5 m breit sein. D. h. die Anforderungen an den Abschluss gelten für die gesamte Türanlage.
    Es ist zu beachten, dass dies nur für Bestandteile des Abschlusses gilt. Für Oberlichter, die oberhalb des Türsturzes liegen, und Seitenteilen, die durch ein Wandelement (da reicht schon eine Stütze) getrennt sind, gelten die Anforderungen der Treppenraumwände.

    Gruß
    C. Lammer

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