Hallo Mitglieder,
ich habe eine Verständnisfrage bezüglich über die Garagenverordnung Niedersachen §12 oder Muster Gararenverordnung §13
§ 12
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen, dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.
(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen im Sinne des Absatzes 1 nur durch einen Raum verbunden sein, der feuerbeständige Wände und Decken sowie Türen hat, die in Fluchtrichtung aufschlagen und zur Garage rauchdicht, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sowie zu den Fluren, Treppenräumen und Aufzügen rauchdicht und selbstschließend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Sicherheitsschleuse). Ein Aufzug, der weder in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt noch direkt ins Freie führt, darf mit einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage nur über eine Sicherheitsschleuse und einen zusätzlichen Aufzugsvorraum verbunden sein.
Was heisst das?
Darf die Mittelgarage ohne Sicherheitsschleuse ausgebildet werden, wenn die Mittelgarage nur für Nutzer des Hauses bestimmt ist?
Für mich unklar!!!
Hat jemand eine Idee?
ich freue mich auf die Rückmeldungen.
Viele Grüße
Artun
ich habe eine Verständnisfrage bezüglich über die Garagenverordnung Niedersachen §12 oder Muster Gararenverordnung §13
§ 12
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen, dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.
(2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen im Sinne des Absatzes 1 nur durch einen Raum verbunden sein, der feuerbeständige Wände und Decken sowie Türen hat, die in Fluchtrichtung aufschlagen und zur Garage rauchdicht, selbstschließend und mindestens feuerhemmend sowie zu den Fluren, Treppenräumen und Aufzügen rauchdicht und selbstschließend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Sicherheitsschleuse). Ein Aufzug, der weder in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt noch direkt ins Freie führt, darf mit einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage nur über eine Sicherheitsschleuse und einen zusätzlichen Aufzugsvorraum verbunden sein.
Was heisst das?
Darf die Mittelgarage ohne Sicherheitsschleuse ausgebildet werden, wenn die Mittelgarage nur für Nutzer des Hauses bestimmt ist?
Für mich unklar!!!
Hat jemand eine Idee?
ich freue mich auf die Rückmeldungen.
Viele Grüße
Artun
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