Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schreibe aktuell meine Facharbeit über eine Lagerhallenplanung.
Kurze Stichpunkte zur Übersicht:
- zwei Geschosse (getrennte Brandabschnitte)
- Stb.-Skelettbaukonstruktion
- MIndBauRL Stand Mai 2019
- PV-Anlage auf Dach
Zu meiner Frage:
Die Dachbinder sind aus Stb. geplant. Ich würde jedoch gern die Dachebene aus Trapezblech ausführen. Nach MIndBauRL ist die Anforderung jedoch F30 entsprechend Tabelle 2.
"6.3.1 Tragende und aussteifende Bauteile, Geschossdecken, Verschlüsse von Öffnungen in
Geschossdecken sowie das Haupttragwerk des Daches (z. B. Binder) sind mit der
Feuerwiderstandsfähigkeit und dem Brandverhalten der Baustoffe nach Tabelle 2 herzustellen."
Kann das Trapezblech als Nebentragwerk im Dach betrachtet werden und dadurch die F30-Anforderung entfallen?
MfG Vogel
ich schreibe aktuell meine Facharbeit über eine Lagerhallenplanung.
Kurze Stichpunkte zur Übersicht:
- zwei Geschosse (getrennte Brandabschnitte)
- Stb.-Skelettbaukonstruktion
- MIndBauRL Stand Mai 2019
- PV-Anlage auf Dach
Zu meiner Frage:
Die Dachbinder sind aus Stb. geplant. Ich würde jedoch gern die Dachebene aus Trapezblech ausführen. Nach MIndBauRL ist die Anforderung jedoch F30 entsprechend Tabelle 2.
"6.3.1 Tragende und aussteifende Bauteile, Geschossdecken, Verschlüsse von Öffnungen in
Geschossdecken sowie das Haupttragwerk des Daches (z. B. Binder) sind mit der
Feuerwiderstandsfähigkeit und dem Brandverhalten der Baustoffe nach Tabelle 2 herzustellen."
Kann das Trapezblech als Nebentragwerk im Dach betrachtet werden und dadurch die F30-Anforderung entfallen?
MfG Vogel
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