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Notwendiger Flur an Außenwand

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    Notwendiger Flur an Außenwand

    Hallo zusammen,

    ich habe ein ganz allgemeine Frage zum notwendigen Flur.

    Wenn ein notwendiger Flur an einer Außenwand liegt, welche Qualität muss diese Außenwand haben?
    Wir befinden uns in RLP und das Gebäude ist in Gebäudeklasse 4 einzustufen, vor der Außenwand sind keine Brandlasten o.ä. vorhanden. Eine Wand des notwendigen Flures bildet den Abschluß zu Zimmern, die andere Seite bildet die Außenwand mit Fenstern.

    Gemäß LBauO §28 Außenwände müssen die Außenwände lediglich aus nicht brennbaren Materialien gebaut werden.

    Gemäß LBauO $35 Notwendige Flure und Gänge müssen die Flurwände mindestens F30-AB entsprechen.

    Was gilt nun für die Flurwand als Außenwand und die Fenster die darin eingebaut sind?
    Zuletzt geändert von TauLsen; 12.11.2015, 13:50. Grund: Notwendiger Flur

    #2
    Guten Tag,

    zunächst einmal gilt §35.

    M. E. ist jedoch - wie bei Außenwänden notwendiger Treppenräume – eine raumabschließende öffnungslose Ausführung nicht erforderlich, wenn sie durch anschließenden Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo zusammen
      § 35 : Gänge vor Außenwänden haben in ihren Teilen den Anforderungen an tragende und aussteifende Wände (§ 27 LBauO) ………. Zu erfüllen.
      § 27 Abs. 1: Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden der
      1. Gebäudeklasse 4 feuerbeständig ……… herzustellen
      Gruß Lei-Mai

      Kommentar


        #4
        Zitat von Lei-Mai Beitrag anzeigen
        Hallo zusammen
        § 35 : Gänge vor Außenwänden haben in ihren Teilen den Anforderungen an tragende und aussteifende Wände (§ 27 LBauO) ………. Zu erfüllen.
        § 27 Abs. 1: Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden der
        1. Gebäudeklasse 4 feuerbeständig ……… herzustellen
        Gruß Lei-Mai
        Die Paragraphen sind mir bekannt, eine Antwort auf meine Frage kann ich dem Beitrag aber nicht entnehmen.
        Die Außenwand muss ja nicht zwingend tragend sein und ist sie in dem Falle auch nicht.

        Abschließend kann man also festhalten, dass ein solcher Fall als Einzelfall abhängig von der Gefahrenlage beurteilt werden muss.

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