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Historisches Gewölbe - Feuerwiderstandsdauer

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    Historisches Gewölbe - Feuerwiderstandsdauer

    Hallo ans Forum,

    derzeitig beschäftige ich mich mit der Bestandsbewertung denkmalgeschützter Gewölbedecken, hierbei geht es um die Festlegungen ab wann das Gewölbe die Feuerwiderstandsdauer F30 bzw. F90 erfüllt.

    Konkret geht es um ein überschüttetes Kreuzgewölbe mit einer Spannweite von ca. 5,30m und einer Stichhöhe von ca. 1,80m aus Mauerwerk (Klinker und Tuffstein) ohne Genehmigung und Bestandsunterlagen, jedoch kann das Gewölbe von oben geöffnet und nachgemessen werden. Die Feuerwiderstandsdauer der Gewölbeoberseite ist nach DIN 4102-4 über den Fußbodenaufbau erreicht. Die Feuerwiderstandsdauer der Gewölbeunterseite ist noch zu bestimmen.

    Hierzu finde ich in der Literatur (DIN bzw. Stephan Appel – Brandschutz im Detail – Decken – Bewertung von Decken im Bestand) keine direkt vergleichbare Ausführung. Bisher habe ich mich an den Kappendecken und Stahlsteindecken / Ziegeldecken orientiert. Gibt es hierzu etwas zutreffenderes oder exakt beschreibendes, da diese Bewertungen meiner Meinung nach den eigentlichen Fall der Kreuzgewölbedecke nur Teilweise beschreiben.

    Über Ihre Hilfestellung freue ich mich sehr, vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    esg

    #2
    Sylwester Kabat (www.brandschutz-im-baudenkmal.de) hat zum Thema mehrere Publikationen herausgegeben. Vielleicht hilft Ihnen die Tabelle auf Seite 22 hier (http://brandschutz-im-baudenkmal.de/...9382?id=192318) weiter.

    Gruß
    C. Lammer

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      #3
      Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort und die angehängte Unterlage. Ich mach mich mal an die angegebe Literatur, vielleicht ist was passendes dabei. Mit freudlichen Grüßen esg

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        #4
        Hallo, ich möchte in diesem Zusammenhang auf folgendes hinweisen:

        Bei historischen Konstruktionen ist es nicht unbedingt erforderlich einen Feuerwiderstand nach DIN 4102 nachzuweisen (m.E. auch nicht unbedingt bei anderen), denn die Norm-Brand-Kurven spiegeln keine natürlichen Brände wider, wie sie in der Realität tatsächlich vorkommen. Für einen Norm-Brand nach DIN 4102 müsste man z.B. ständig nachfeuern, denn der Norm-Brand geht nicht von einer endlichen Brandlast aus. Eine Betrachtung unter eher realen Brandsituationen kommt oft zu besseren und vor allem auch realistischen Ergebnissen, die aber keineswegs unsicherer sind. Daher rate ich auch mal an eine sog. warme Bemessung zu denken - ggfls. auch an eine gutachterlicher Betrachtung - und dabei das tatsächlich vorhandene Risiko zugrunde zu legen. Das öffentliche Baurecht (Landesbauordnungen etc.) lässt solche Möglichkeiten auch zu, denn die in den Vorschriften enthaltenen Anforderungen stellen stets nur eine von vielen Möglichkeiten dar. Aus diesem Grunde wurde der Tatbestand der Abweichung mit der Maßgabe, eine sog. gleichwertige Lösung anzubieten, eingeführt. Bei Nachweis der Gleichwertigkeit in einem Einzelfall hat man auch einen Anspruch auf Zulassung der Abweichung, weil sich das Ermessen der Behörde dann gegen Null reduziert. Gleichwertig bedeutet auch nicht genau wie z.B. F90 oder F30, sondern dass das Sicherheitsniveau in dem betrachteten Einzelfall genau so "gut" ist, als wenn man die Regelanforderungen der Landesbauordnung einhielte. Man muss nämlich immer bedenken, dass die Regelanforderungen des öffentlichen Rechts immer ein großes Spektrum von unterschiedlichsten Gebäuden abdecken müssen und das kann in einem Einzelfall auch unverhältnismäßig sein.

        Freundliche Grüße
        G. Lichtenauer

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