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2. Rettungsweg über Gaube in Mehrfamilienhaus

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    2. Rettungsweg über Gaube in Mehrfamilienhaus

    Guten Abend,
    leider habe ich im Netz keine Antwort auf mein Problem gefunden.
    Es wurde im Dachgeschoss über eine Gaube in einer Dachgeschosswohnung ein 2. Rettungsweg erstellt.
    Das Fenster hierfür erfüllt die Mindestanforderungen von 90 x 1,20. Die Fensterbrüstung befindet sich in einer Höhe von ca 25 cm.
    Der Austritt vor dem Fenster befindet sich jedoch in einer Höhe von ca. 50 cm, so dass er ca.25 cm oberhalb des Fensterrahmens verläuft.
    Das Ganze sieht nicht nur wenig erbaulich aus, der Ausstieg selbst ist auch nicht ganz einfach zu bewerkstelligen.
    Zunächst muss man sich in gebückter Haltung in den Fensterrahmen stellen (das ist ohne festes Schuhwerk nicht ganz angenehm)
    Da der Fensterrahmen nicht viel Standfläche hergibt, muss man sich hierbei am seitlichen Fensterrahmen festhalten.
    In dieser gebückten Haltung muss man nun einen Fuß um ca. 25 cm anheben (was nicht ganz einfach ist) und gleichzeitig einen Ausfallschritt nach vorne machen, damit man den Austritt mit dem Fuß erreicht. Anschließend kann man eine Hand vom Fensterrahmen nehmen und mit ausgestrecktem Arm den mittleren Geländerstab ergreifen um sich dann am Geländer hoch zu ziehen.
    Meiner Meinung nach ist dieses Konstrukt so nicht akzeptabel und ich würde mich freuen, wenn jemand eine Antwort auf folgende Fragen hat:
    Das Fenster hat die Mindesthöhe von 120 cm. Wenn nun vor diesem Fenster ca. 25 cm oberhalb des Fensterrahmens der Austritt liegt, kann das dahingehend interpretiert werden, dass die "Mindestmaße für die Fensteröffnung" nicht mehr erreicht werden?
    Darf der Austritt beim 2. Rettungsweg oberhalb des Fensterrahmens liegen, sodass man quasi eine 25 cm hohe Stufe nach oben überwinden muss, oder kann das als unerlaubte Stufe oder unerlaubtes Hindernis interpretiert werden?
    Ich kenne bislang nur Ausführungen, bei denen der Austritt unterhalb oder auf Höhe des Fensterrahmens liegt. Entspricht ein derartiges Konstrukt den Anforderungen an eine brauchbare Nutzung und den Regeln der Technik?
    Vielen Dank und einen schönen Abend.

    #2
    Hallo,

    nach meiner Meinung ist diese Konstruktion nicht zulässig, da eine sichere Anleiterbarkeit für Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht gewährleistet ist.

    Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
    An Austrittsstellen müssen Leitern mindestens 3 Sprossen bzw. 1 m überstehen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind. Über den oberen Auflagepunkt einer Leiter darf nicht hinausgestiegen werden. Das Ein- und Aussteigen über Brüstungen von Wandöffnungen ist im "Reitsitz" vorzunehmen, d.h. die Leiter muß in das Fenster eingestellt werden. Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen daher im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Abmessungen "im Lichten" bedeuten dabei, dass diese nicht durch Ein- oder Vorbauten eingeschränkt werden dürfen.
    Dieses gewährleistet die Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr, um den zweiten Rettungsweg sicherzustellen.

    Viele Grüße,
    Lars Oliver Laschinsky

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      #3
      Guten Tag,

      ich sehe das genau so wie Herr Laschinsky.

      Gruß
      C. Lammer

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        #4
        Vielen Dank für Ihre Antworten. So sehr ich das auch so, dass der "Laufsteg" nicht 30 oder 40 cm oberhalb der Fensterbrüstung liegen darf, da die lichte Höhe von 1,20m sonst nicht mehr gegeben ist.

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