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Lüftung im Dachgeschoss (GK3)

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    Lüftung im Dachgeschoss (GK3)

    Hallo,
    ich bin neu im Forum und habe mich schon etwas umgesehen, konnte aber zu meinem aktuellen Problem noch keine Antwort finden.
    Ich Plane derzeit einen Ausbau des Dachgeschosses. Derzeit handelt es sich um GK2, möchte mir aber die Option einer späteren Nutzungsänderung auf GK3 offenhalten. Aber auch bei GK2 wird meines Wissens eine F30 Decke im Dachgeschoss gefordert (Bayern).

    Da der Dachraum entsprechend groß ausfällt, soll auch im Spitzboden ein Aufenthaltsraum entstehen, welcher zur Wohneinheit im Dachgeschoss zählt (Gesamtes Dachgeschoss mit Spitzboden soll eine einzelne Wohneinheit mit <200m² ergeben).
    Der Spitzboden wird mit einer offenen Treppe innerhalb der Wohneinheit erschlossen.
    Es soll auch eine Teilzentrale Wohnraumlüftung installiert werden, welche die einzelnen Räume dieser Wohneinheit versorgt (und nur diese WE). Das Lüftungsgerät ist im Spitzboden geplant und die Verrohrung sollte auch im Spitzboden stattfinden. Die Lüftungsauslässe der Räume im Dachgeschoss sollten idealerweise in die F30 Decke integriert werden und über eine direkte Deckendurchdringung an die Verrohrung im Spitzboden angeschlossen werden. Meine Frage stellt sich nun nach der Durchdringung im Deckenbereich des Dachstuhls mit den Lüftungsleitungen: Da die Decke (ich denke zum Schutz des Dachstuhls) in F30 ausgeführt werden muss, würde mich interessieren, wie ich die Lüftungsverrohrung durch die Decke umsetzen kann. Ist dies ohne weiteres Zulässig, oder sind hier besondere Vorkehrungen zu treffen, oder wirtschaftlich absolut unsinnig?
    Für eine Hilfestellung oder Angabe der relevanten Stellen in den Normen/Vorschriften wäre ich sehr dankbar.

    #2
    Guten Tag,

    zu Ihrem Beitrag und zu Ihren Fragen folgende Hinweise:

    Bei der Gebäudeklasse handelt es sich um eine Legaleinstufung. Es gibt keine "Option auf GK3". Entweder ist (mindestens) ein Aufenthaltsraum möglich (im Sinne der BayBO); dann ist und beleibt das Gebäude GK3. Oder nicht, dann ist und beleibt das Gebäude GK2. Genau durch die Formulierung, ob "ein Aufenthaltsraum möglich ist" hat der Gesetzgeber bereits die von Ihnen angedachte Option geschaffen.
    Die Möglichkeit, in eine andere GK zu kommen, besteht nur dann, wenn Sie zum Beispiel das Dach bzw. den Dachstuhl komplett entfernen, ein neues Geschoss einziehen und darüber wieder das Dachaufbauen. Oder beispielsweise den Dachaufbau so verändern (durch ausladende Gauben etc.), dass nun Aufenthaltsräume möglich sind.
    Wenn der Spitzboden als Geschoss genutzt wird, ist auch eine Erschließung über den Treppenraum

    Wenn ich Sie recht verstanden habe, sollen beide Ebenen der Wohnung im Dachraum sein. Dann muss die Decke zwischen der Wohnung darunter und dem Dachraum mindestens feuerhemmend ausgebildet werden. Ebenso zwischen den beiden Geschossen im Dachraum.

    Solange das Lüftungsgerät nur die eine Wohnung versorgt, werden an die Durchdringungen keine Anforderungen gestellt (siehe Art. 38 BayBO).

    Die vorgenannten Aussagen geben des inhaltlich den Gesetzestext wieder. Da jedoch auch andere Lösungen möglich sind, rate ich Ihnen, dass Sie sich von einen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz beraten lassen.

    Gruß
    C. Lammer

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